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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur theoretischen, methodischen und technischen Weiterentwicklung der digitalen Geisteswissenschaften, Bundesanzeiger vom 22.07.2019

Vom 04.07.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die neuen informatisch-technischen Möglichkeiten und die zunehmende Verfügbarkeit digitaler Daten verändern die Prozesse der geisteswissenschaftlichen Forschung und Wissensproduktion. Noch weitgehend offen ist die Frage, wie sehr sie den epistemischen Kern von Wissenschaft verändern werden. Die Vorstellung, dass der Einsatz digitaler Werkzeuge und Algorithmen nur die Bearbeitung größerer Datenmengen erleichtern würde, ohne dass dies epistemologische Implikationen hätte, greift zu kurz.

Das übergeordnete Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, ein tieferes Verständnis der neuen digitalen Forschungsmöglichkeiten zu erlangen sowie die digitalen Geisteswissenschaften theoretisch, methodisch und technisch weiterzuentwickeln.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert deshalb interdisziplinäre Forschungsprojekte, die eine konkrete, anspruchsvolle geisteswissenschaftliche Forschungsfrage bearbeiten und dabei reflektieren und explizieren, wie geisteswissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden. Darauf aufbauend sollen sie aufzeigen, welche grundlegenden epistemologischen und methodischen Veränderungen die digitalen Forschungsmöglichkeiten auch für die Geisteswissenschaften mit sich bringen. Dies soll in Rückgriff auf und in Weiterentwicklung von bestehenden geisteswissenschaftlichen Theorien erfolgen.

Bislang waren zumeist Texte Untersuchungsgegenstand von Forschungsprojekten der digitalen Geisteswissenschaften. Diese Richtlinie möchte das Potential der Digitalisierung für ganze Gruppen benachbarter Fächer stärken und sich neuen Herausforderungen auch jenseits der klassischen Quellen stellen. Daher stehen nicht-textfokussierte und multimodale Untersuchungsgegenstände (Bild, Film, Ton usw. sowie Kombinationen davon) im Zentrum dieser Richtlinie sowie Untersuchungsgegenstände, die von der konkreten vorgeschlagenen Forschungsfrage abgesehen Anknüpfungsmöglichkeiten für weitere Disziplinen eröffnen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative, interdisziplinäre Forschungsprojekte, die die digitalen Geisteswissenschaften in theore­tischer, methodischer und technischer Hinsicht weiterentwickeln. Folgende Ansätze sind unter anderem denkbar:

  • Modellierung, Formalisierung und Operationalisierung geisteswissenschaftlicher Theorien als Voraussetzung für Forschung im Bereich der digitalen Geisteswissenschaften,
  • digitale Repräsentation, Kategorienverschränkung und Verarbeitung von insbesondere multimodalen Quellen für ihre Verwendung bei der Beantwortung von Fragestellungen,
  • maschinelles Lernen, Simulationen, neuronale Netze etc. als Erweiterung des klassisch-geisteswissenschaftlichen Methodenrepertoires,
  • Untersuchung und Vergleich von Automatisierungspotentialen und -grenzen im geisteswissenschaftlichen Erkenntnisgewinn.

Notwendige Voraussetzung für eine Förderung ist eine theoriegeleitete Herangehensweise. Die Projekte müssen außerdem interdisziplinär angelegt sein, d. h. Aspekte der Geisteswissenschaften, Digital Humanities und/oder Informatik kombinieren. Wünschenswert, aber nicht verpflichtend, sind nicht-textfokussierte Fragestellungen und multimodale Untersuchungsgegenstände (Kombination von Bild und Text, Ton und Text, Film und Ton usw.) sowie Untersuchungsgegenstände von fächerübergreifendem Interesse.

Die Projektvorschläge müssen erkennen lassen, dass der interdisziplinäre Charakter des Projekts bereits frühzeitig in die Formulierung der konkreten Forschungsfrage und die Hypothesenbildung sowie das weitere Projektkonzept eingeflossen ist.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Akademien, Bibliotheken, Archive, Museen und andere, nicht gewerbliche Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern können und Zuwendungszweck und -voraussetzungen erfüllen.

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern ist erwünscht, sie können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Alle Projektformen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)*.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.

Nicht gefördert werden Einzel- oder Verbundprojekte, die beabsichtigen

  • eine bereits begonnene Insellösung fertigzustellen,
  • Infrastrukturen oder Infrastrukturwerkzeuge zu entwickeln,
  • Bestands- und Massendigitalisierung durchzuführen,
  • ausschließlich Software zu entwickeln.

4.2 Nachwuchsgruppen

Die Projekte können die Form von Nachwuchsgruppen haben. Es werden ambitionierte Vorhaben erwartet, von denen Impulse sowohl für die Forschung als auch für den weiteren Berufsweg der Nachwuchsgruppenmitglieder ausgehen.

Die Projektskizze ist durch die vorgesehene Nachwuchsgruppenleitung vorzubereiten und durch eine antragsberechtigte Einrichtung (siehe Nummer 3 – Zuwendungsempfänger) vorzulegen.

Voraussetzung für eine Nachwuchsgruppe ist die Zusage einer antragsberechtigten Einrichtung (siehe Nummer 3 – Zuwendungsempfänger), die Arbeitgeberfunktion für die Mitglieder der Nachwuchsgruppe zu übernehmen, die notwendige Grundausstattung zur Verfügung zu stellen und die Leitung der Nachwuchsgruppe in allen Belangen zu unterstützen, so dass die wissenschaftliche Tätigkeit der Gruppe stattfinden kann.

Die Leiterin bzw. der Leiter einer Nachwuchsgruppe muss zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung promoviert sein, die Promotion darf aber nicht länger als fünf Jahre zurück liegen. Für beides gilt das Datum der Promotionsurkunde. Überschreitungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. Kindererziehungszeiten, mehrere Studienabschlüsse, Berufstätigkeit außerhalb des Forschungssektors). Die Person darf noch keine Professur oder eine sonstige leitende Funktion innehaben.

Es wird erwartet, dass sich alle am Projekt beteiligten Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler während der Laufzeit der Nachwuchsgruppe akademisch weiterqualifizieren, also promovieren, habilitieren oder eine für eine Berufung erforderliche habilitationsäquivalente Leistung erbringen, um sich so für eine Berufstätigkeit inner- oder außerhalb der Forschung zu empfehlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden auf dem Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Im Fall von Nachwuchsgruppen können Zuwendungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt werden, um das Ziel der Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler für den weiteren Berufsweg inner- oder außerhalb der Forschung zu erreichen.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind:

  • Personalausgaben:
    • wissenschaftliches Personal (Nachwuchsgruppen können wissenschaftliches Personal maximal im Umfang von 1 x TVöD 14 für die Leitung und 2 x 0,75 TVöD 13/14 (nicht teilbar) für Promovierende/Postdocs umfassen),
    • studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
    • Fellows aus dem In- und Ausland (maximal 12 Monate, teilbar);
  • Sachausgaben,
  • Reiseausgaben,
  • Ausgaben für Workshops, Summer Schools u. Ä.,
  • bei Nachwuchsgruppen: Flankierende Qualifizierungsmaßnahmen für die Leitung/Mitglieder.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften“ (BNBest-BMBF-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen ­zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Gegebenenfalls aus der Förderung resultierende Software soll so veröffentlicht werden, dass eine unentgeltliche ­Nutzung der Software und des zugrundliegenden Quellcodes unter dafür geeigneten Lizenzen (Open Source) für die Wissenschaft und allgemeine Öffentlichkeit möglich ist.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Digitalisierung in den Geisteswissenschaften/Kulturelles Erbe
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:
Dr. Maria Böhme
Telefon: 02 28/38 21-19 25
E-Mail: maria.boehme@dlr.de

Nicole Fuchs
Telefon: 02 28/38 21-21 35
E-Mail: nicole.fuchs@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Es wird dringend empfohlen, vor der Vorlage einer Projektskizze Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren ist offen und kompetitiv.

Stufe 1: Zunächst ist eine Projektskizze (im Fall eines Verbunds durch die vorgesehene Verbundkoordination) einzureichen.
Stufe 2: Nach positiver Begutachtung wird die Projektkoordination bzw. bei Verbünden Verbundkoordination zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können dem Projektträger bis zum 10. Dezember 2019 Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=DIGITAL_HUMANITIES&t=SKI vorgelegt werden. Die Vorlage per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Projektskizze ist ein Deckblatt voranzustellen, aus dem die Antragstellenden mit Institution, der Titel des Vor­habens, die Laufzeit, die Förderquote und die beantragten Fördermittel hervorgehen. Der Umfang ohne Deckblatt und ohne Anhänge darf 12 Seiten (maximal 36 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Literaturangaben) nicht überschreiten. Als Anhänge sind lediglich Kooperationszusagen von Partnern, die keine eigene Zuwendung beantragen werden, gestattet. Projektskizzen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Die Projektskizzen haben folgender Gliederung zu folgen:

  • Zusammenfassung,
  • Stand der Forschung und Technik,
  • Forschungsfragestellung,
  • Forschungskonzept für die gesamte Laufzeit,
  • gegebenenfalls Arbeitsteilung im Verbund und vorgesehene Kooperationen mit Forschungs- und Praxispartnern,
  • Erwartetes Ergebnis und angestrebte Ergebnisverwertung bis hin zur Implementierung bzw. akademischen Anwendung (nachhaltige Verwertung nach Projektende),
  • Datenmanagementplan,
  • Vorarbeiten der Antragstellenden,
  • Öffentlichkeitswirksame Präsentation des Vorhabens, z. B. durch Workshops, Summer Schools, Medienbeiträge,
  • Arbeits- und Zeitplan,
  • grober Finanzplan.

Bei der Bewerbung als Nachwuchsgruppe sind zusätzlich zu der Projektskizze die folgenden Unterlagen beizufügen:

  • Zusage einer antragsberechtigten Einrichtung (siehe Nummer 3 – Zuwendungsempfänger), die Arbeitgeberfunktion für die Mitglieder der Nachwuchsgruppe zu übernehmen und die notwendige Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.
  • Mentoringzusage(n) über die fachliche Betreuung der Nachwuchsgruppe durch eine ausgewiesene, im Idealfall habilitierte Person, die sich verpflichtet, die Nachwuchsgruppenleitung bei der Durchführung des Forschungskonzepts, der Auswahl der weiteren Nachwuchsgruppenmitglieder sowie bei der Erstellung derer individueller Qualifikationskonzepte zu unterstützen, einschließlich Qualifikationskonzept für die Nachwuchsgruppenleitung.

Vorläufige Qualifikationskonzepte für die weiteren Mitglieder der Nachwuchsgruppe sind zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung nicht erforderlich. Die Projektskizze muss aber bereits erkennen lassen, welches berufliche Qualifizierungspotential die Beteiligung an der Nachwuchsgruppe für die Mitglieder bietet und wie sich die vorgesehene Gesamtarbeit realistisch auf einzelne Qualifikationsarbeiten aufteilen lässt. Die Förderung ist daran gebunden, dass spätestens 12 Monate nach Laufzeitbeginn individuelle Qualifikationskonzepte und verbindliche Betreuungszusagen für alle Nachwuchsgruppenmitglieder vorgelegt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachtender bewertet. Neben den inhaltlichen und formalen Voraussetzungen werden insbesondere folgende Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität des Projekts und Originalität der Fragestellung,
  • interdisziplinärer Charakter der Fragestellung und des Gesamtprojekts,
  • wissenschaftliche Verwertungsperspektiven der Ergebnisse,
  • Mehrwert der digitalen Herangehensweise gegenüber klassischen Herangehensweisen,
  • Beitrag des Projekts zur Erreichung der Förderziele,
  • bei Nachwuchsgruppen: Qualität des Mentoringkonzepts und des beruflichen Qualifizierungspotentials für die Mitglieder.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und unter Berücksichtigung des Votums der externen Gutachtenden werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Gegebenenfalls findet eine persönliche Anhörung statt.

Aus der Vorlage einer Projektskizze können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen/Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit dem förmlichen Förderantrag sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • Aussagen zu Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, die einer späteren Ergebnisverwertung entgegenstehen können,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Gegebenenfalls Berücksichtigung der Auflagen aus der Begutachtung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 gültig.

Bonn, den 4. Juli 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gisela Helbig

- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.