Rz. 46

In der Phase der Berufsbegleitung, ist der behinderte Mensch auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1 beschäftigt. Handelt es sich um einen schwerbehinderten Menschen, kommt es von diesem Zeitpunkt an auch zur Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz (§ 158 Abs. 1). In der Regel dürfte auch eine Mehrfachanrechnung, also eine Anrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, nach § 159 Abs. 1 in Frage kommen.

Erst bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, also zu Beginn der Phase 2, ist auch eine Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 möglich, da hierfür ja Voraussetzung die Besetzung eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 156 ist (vgl. Komm. zu § 151).

 

Rz. 47

Der behinderte Mensch ist auch erst mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und nach Ablauf der in den jeweiligen Vorschriften geregelten Beschäftigungszeiten wahlberechtigt und wählbar zu den betrieblichen Interessenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung (für die Wahlberechtigung zur Schwerbehindertenvertretung muss es sich um einen schwerbehinderten/gleichgestellten behinderten Menschen handeln, § 177 Abs. 2, für die Wählbarkeit ist eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten erforderlich, die erst mit der Beschäftigungsaufnahme beginnt; eine Anrechnung der Zeit der individuellen betrieblichen Qualifizierung in demselben Betrieb ist im Gesetz nicht vorgesehen worden).

Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, dass die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit bereits während der individuellen betrieblichen Qualifizierung vorliege, da der behinderte Menschen schon in dieser Zeit in den Betrieb eingegliedert sei (so Wendt, Rechtsfragen der Unterstützten Beschäftigung, br 2009 S. 71, dazu dort auch Fn. 25, 74). Die behinderten Menschen haben aber erst mit der Aufnahme der Beschäftigung und nicht schon während der Zeit der individuellen betrieblichen Qualifizierung den Arbeitnehmerstatus.

Das Urteil des BAG v. 27.6.2001 (7 ABR 50/99) zur Wahlberechtigung zur Schwerbehindertenvertretung für schwerbehinderte Menschen ("Rehabilitanden"), die in Einrichtungen der beruflichen Bildung oder der beruflichen Rehabilitation an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilnehmen, ist auf die Fälle der individuellen betrieblichen Qualifizierung nicht anwendbar, da es sich nicht um solche Rehabilitanden handelt und die behinderten Menschen in dieser Zeit nicht in der in § 36 bestimmten Rechtsstellung stehen (so auch Wendt, a. a. O., S. 70).

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