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Schell, SGB IX § 215 Begriff und Personenkreis / 2.2.4 Schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 SGB III sind

Hans-Peter Schell†
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Rz. 16a

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 als weitere Personengruppe schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 SGB III sind, in die Zielgruppe der Inklusionsbetriebe aufgenommen.

Die Regelung ging auf einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Deutschen Bundestag "Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen" (BT-Drs. 18/5377) v. 1.7.2015 zurück. Darin war ausgeführt worden, dass das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Inklusion im Arbeitsleben voranzutreiben (Art. 27), von den Integrationsbetrieben seit Jahren vorbildlich umgesetzt werde. Die Koalitionsfraktionen sahen für langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen, die ein Jahr und länger arbeitslos seien (§ 18 SGB III), in den Integrationsprojekten neue Beschäftigungsmöglichkeiten.

Der Deutsche Bundestag beschloss den Antrag in seiner Sitzung am 24.9.2015.

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