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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.6.6.1 Überblick

Siegfried Wurm
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Rz. 39

Erfolgt eine Fahrt statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen/Mietwagen mit einem privaten Pkw oder einem sonstigen motorbetriebenen Fahrzeug i. S. d. Straßenverkehrsgesetzes, sieht § 73 Abs. 4 Satz 1 eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG vor. Als motorbetriebene Fahrzeuge gelten gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Dazu zählen neben Pkws auch Motorräder, Mopeds, Quads etc.

Gemäß § 5 Abs. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung bei Benutzung dieser Kraftfahrzeuge ein fester Betrag i. H. v. 0,20 EUR je Kilometer der tatsächlich gefahrenen, notwendigen Wegstrecke gezahlt. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 BRKG, wonach eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 EUR gezahlt wird, kommt nicht in Betracht, weil § 73 Abs. 4 Satz 1 ausschließlich auf § 5 Abs. 1 BRKG – also auf die 0,20 EUR – verweist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2024, L 6 VG 2976/23; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.12.2019, L 3 U 234/18). Ziff. 5.2.2 BRKGVwV, wonach bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen "aG" ebenfalls 0,30 EUR je Entfernungskilometer gezahlt werden können, ist deshalb auch nicht anwendbar.

Unbedeutend ist, ob der Großteil eines Weges zum Rehabilitationsort und zurück mit einem anderen Verkehrsmittel zurückgelegt wird. Fährt z. B. der Rehabilitand mit dem Kraftfahrzeug zum Bahnhof und von dort weiter mit der Bahn zur Rehabilitationseinrichtung, sind für die Fahrt zum Bahnhof die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG und für die Fahrt vom Bahnhof zum Rehabilitationsort die Kosten der Fahrkarte zu zahlen (vgl. Beispiel unter Rz. 8).

Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmittel (z. B. "Sammeltaxis"; Rz. 24) genutzt werden können.

 

Rz. 40

Aufgrund § 73 Abs. 4 hat der Rehabilitand die Wahl, ob er zur Zurücklegung der Strecke

  • ein öffentliches Verkehrsmittel oder – falls notwendig – ein Taxi bzw. einen Mietwagen

    oder

  • ein privates Kraftfahrzeug

einsetzt. Es muss nicht das eigene Privat-Kraftfahrzeug sein.

Eine Notwendigkeitsabstufung zwischen den Verkehrsmitteln gibt es nicht, wenn der Rehabilitand für die Zurücklegung des Weges ein privates Kraftfahrzeug benutzt. Bei Benutzung des Kraftfahrzeugs erhält der Rehabilitand für die Fahrt zum Rehabilitationsort die Wegstreckenentschädigung i. H. v. 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer auch bezahlt, wenn das öffentliche Verkehrsmittel insgesamt betrachtet preiswerter gewesen wäre.

Eine Einschränkung gilt jedoch in der Krankenversicherung: Nutzt der Rehabilitand für die Zurücklegung der Wegstrecke sein Kraftfahrzeug ohne den Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit, erhält er zwar eine Wegstreckenvergütung i. H. v. 0,20 EUR je Kilometer, höchstens aber die Kosten, die ihm bei der Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels (in der niedrigsten Beförderungsklasse) entstanden wären. Der Grund: § 60 Abs. 5 SGB V verweist lediglich auf § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX – nicht dagegen auf § 73 Abs. 4 SGB IX. Bei Rehabilitationsleistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt deshalb die Grundregel des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V, nach der die Erstattung von Fahrkosten mit einem Kraftfahrzeug auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels begrenzt werden (vgl. hierzu Beispiel unter Rz. 7b). Hätte der Rehabilitand aufgrund seines Gesundheitszustandes allerdings ein öffentliches Verkehrsmittel nicht nutzen können, sind dann auch in der Krankenversicherung die 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer zu zahlen.

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