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Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 2.4.3 Fahrkostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger

Siegfried Wurm
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Rz. 35

Nach § 15 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Leistungen nach den §§ 42 bis 48 SGB X und damit sowohl die in § 42 Abs. 2 SGB IX aufgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch die Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX. Es ist damit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen § 28 SGB VI i. V. m. § 73 SGB IX auf die stufenweise Wiedereingliederung keine Anwendung finden sollte (vgl. SG Berlin, Urteil v. 29.11.2018, S 4 R 1970/18; vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.5.2020, L 6 KR 100/15; LSG Sachsen, Urteil v. 14.10.2022, L 1 KR 320/20).

Das BSG hat im Übrigen mit Urteil v. 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) entschieden, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den §§ 42 ff. geregelt sind. Nach Auffassung des BSG dient die stufenweise Wiedereingliederung – ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung – dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Sie stelle daher die "zweite Phase der Rehabilitation" dar.

 

Rz. 36

Bezüglich der Höhe der Fahrkostenerstattung gilt Folgendes in den Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig ist: Gemäß § 28 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der

  • bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist,
  • bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG berechnet wird. Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG). Hin- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle werden jeweils zusammengezählt (vgl. auch SG Berlin, Urteil v. 29.11.2018, S 4 R 1970/18).

Für die Abrechnung der Fahrkosten dient das im Internet veröffentlichte Antragsformular G0835 sowie das Abrechnungsformular G0837.

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