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Coronakrise

Das bedeuten die Schutzabstände für Schulen

Nach seinen Analysen zum Hygieneschutz und zu Risikogruppen bei Wiederöffnung der Schulen hat der Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte im Auftrag der GEW ein drittes Gutachten vorgelegt. Thema ist die Organisation ausreichender Schutzabstände.

Foto: Pixabay, CC0

In seinem dritten Gutachten analysiert der Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte eine für Lehrkräfte besonders schwierige Aufgabe: die Organisation des von Fachleuten empfohlenen Schutzabstandes von mindestens 1,5 Metern – sowohl im Unterricht als auch in den Pausen. Lehrerinnen und Lehrer fragen sich nun: Worauf muss ich achten? Welche rechtlichen Risiken gehe ich ein? Die GEW will hier Hilfestellung bieten.  

„Der Mindestabstand verlangt von allen Beteiligten eine deutliche Änderung der bisherigen schulischen Organisation und eingeübter Verhaltensweisen.“ (Wolfhard Kohte)

Letztlich kommt es bei den Regelungen zum Abstandhalten stark auf die räumlichen Gegebenheiten vor Ort an, die sich erheblich unterscheiden. Dennoch enthält das Gutachten wichtige rechtliche Hinweise zu Aspekten, die gerne übersehen werden: etwa die Einbeziehung der nicht-lehrenden Beschäftigten und die Notwendigkeit, Flucht- und Rettungswege mitzudenken. Der Mindestabstand „verlangt von allen Beteiligten eine deutliche Änderung der bisherigen schulischen Organisation und eingeübter Verhaltensweisen“, schreibt Kohte.

Zeitversetzter Unterricht hat Folgen für Arbeitszeit

Raumtechnisch sei sicherzustellen, dass kein Wechsel stattfinde und jede Schülerin und jeder Schüler während der eigenen Unterrichtszeit denselben Platz einnehme. Platzwechsel durch Schichtarbeit seien immer mit Reinigung und Desinfektion verbunden. Diese Anforderungen stellten sich auch bei der Organisation des Lehrerzimmers. In den Pausen werde ausreichender Abstand nur bei versetzten Unterrichtsunterbrechungen realisierbar sein.

Durch zeitversetzten Unterricht sind darüber hinaus die Auswirkungen auf den Stundenplan und damit die Arbeitszeit der Lehrkräfte zu beachten. Hier gilt wieder das Mitbestimmungsrecht der Personalräte. „Eine grundlegende Botschaft ist die bekannte, aber gern übersehene Grundregel des Arbeitsschutzrechts: Personenbezogene Maßnahmen stehen im Arbeitsschutzrecht am Ende der Skala möglicher Maßnahmen!“, sagt Marlis Tepe, Vorsitzende der GEW im Vorwort des Gutachtens. Dazu gehören etwa Masken und persönliche Schutzausrüstungen.

Vor dem Hintergrund der schrittweisen Öffnungen der Schulen hat die GEW Gutachten in Auftrag gegeben:

  • Gutachten 1Gutachten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz – Der Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte hat im Auftrag der GEW die rechtlichen Grundlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammengetragen und viele nützliche Hinweise für die Praxis geliefert.
  • Gutachten 2: Gutachten zu Risikogruppen – In einem zweiten Rechtsgutachten hat die GEW den Umgang mit sogenannten Risikogruppen im Schulbetrieb untersuchen lassen. Der Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte formuliert drei Kernforderungen.

Das dritte Gutachten rundet die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schulöffnung ab. Im ersten Kapitel wurden die Aufgaben des Hygieneschutzes dargestellt, im zweiten Kapitel folgte die Realisierung des Schutzes der Risikogruppen. Zusammen bieten die drei Texte eine Hilfestellung, um rechtssicher durch die schwierige Zeit der schrittweisen Öffnung der Schulen zu steuern.