Steuern

TikTok, Youtube, Insta & Co. – Steuerliche Grundlagen des Influencing

Bei Influencern handelt es sich um Personen, die Träger für Werbung und Marketing sind und sich dabei ihres hohen Ansehens und ihrer starken Präsenz in den sozialen Medien bedienen. Ansehen und Präsenz drücken sich regelmäßig durch hohe Followerzahlen und zahlreiche Posts, Blockbeitrage, Videos, Reels, Stories etc. aus. Neben den klassischen Influencern gibt es noch die sog. Corporate-Influencer und die sog. Micro-Influencer. 
Ist jemand als Influencerin oder Influencer erfolgreich, geschieht dieses nicht immer aus einer konkreten Absicht heraus. Häufig beginnt die Tätigkeit als Hobby oder aus Lust an der Freude, sich anderen mitzuteilen. Wenn die eigenen Aktivitäten auf TikTok, Youtube, Instagram usw. große Aufmerksamkeit auf sich ziehen, drückt sich dies regelmäßig in steigenden Followerzahlen aus. Unternehmen bieten dann unter Umständen an, dass deren Produkte und Dienstleistungen dargestellt und vielleicht auch (möglichst positiv) erwähnt werden könnten. Dieses wird dann regelmäßig in Form von Geld oder auch Sachleistungen vergütet. Auch die Einbindung von Affiliate-Links, Tab-Tags oder Rabatt-Codes ist möglich, wodurch in der Regel Provisionen an die jeweilige Influencerin, bzw. den jeweiligen Influencer fließen. Sobald Einkünfte erwirtschaftet werden, ist Aufmerksamkeit bei der Besteuerung gefragt. Relevant sind hier insbesondere die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur einen oberflächlichen Überblick über die steuerliche Behandlung von Influencerinnen und Influencern geben. Ziel ist es, auf die sich diesbezüglich stellenden Herausforderungen zu sensibilisieren. Dieses Merkblatt kann und will daher eine kompetente steuerliche Einzelfallberatung nicht ersetzen. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Tätigkeit als Influencerin und Influencer wettbewerbsrechtlich von Bedeutung ist. Das Wettbewerbsrecht sieht insbesondere vor, dass Werbung grundsätzlich als solche gekennzeichnet werden muss und nicht unlauter sein darf. Details dazu würden jedoch den Rahmen dieses Merkblattes überschreiten, von daher soll hier an dieser Stelle auf diese Problematik nur kurz aufmerksam gemacht werden. Weitere Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Aspekten von Influencer-Marketing können Sie dem Merkblatt der IHK-Frankfurt (Main) entnehmen.

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer unterliegen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.
Eine Steuerpflichtige, bzw. ein Steuerpflichtiger kann mehrere dieser 7 Einkunftsarten gleichzeitig verwirklichen. Die Summe der Gewinne und Überschüsse aus diesen Einkunftsarten bildet –vereinfacht gesagt – das zu versteuernde Einkommen. Weitere Informationen dazu enthält unser Merkblatt „Einkommensteuer für Existenzgründer“.
Hinweis: Für die Einkommensteuererklärung bedeutet dieses, dass es je nach Einkunftsart eigene Anlagen zur Einkommensteuererklärung gibt. Bei Einkünften als Influencerin oder Influencer sind dieses entweder die Anlage S (Selbstständige Arbeit, bzw. freiberufliche Tätigkeit) oder die Anlage G (Gewerbebetrieb). Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit siehe unten „Gewerbesteuer“. Werden neben der Tätigkeit als Influencerin oder Influencer weitere Einkunftsarten verwirklicht, sind diese in den anderen Anlagen zu erklären (Beispielsweise bei Nicht-Selbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Anlage N).
Bei einer unternehmerischen Tätigkeit ist Gegenstand der Einkommensteuer grundsätzlich der erzielte Gewinn. Sofern eine Unternehmerin oder ein Unternehmer den Gewinn nicht über den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, geschieht dieses über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR). Betriebsgewinn ist dann die Summe der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Es gilt das sog. Zuflussprinzip, das heißt, Einnahmen sind in dem Zeitraum zu erfassen, in welchem sie der/dem Steuerpflichtigen zufließen.
Hinweis: Gewerbliche Unternehmerinnen und Unternehmer sind grundsätzlich Büchführungs- und Bilanzierungspflichtig, sofern sie einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr erzielen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Merkblättern „Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)“ und „Besteuerung von Nebentätigkeiten“
Influencerinnen und Influencer generieren über ihre Aktivitäten in den sozialen Medien ihre Einnahmen nicht notwendigerweise in Form von Geld. Weniger offensichtlich ist, dass Einnahmen auch in Form von Sachzuwendungen vorliegen können. 

Bareinnahmen

Bucht ein Unternehmen eine Influencerin oder einen Influencer, damit diese/r ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung promotet, also werblich herausstellt und zahlt dafür ein Entgelt, stellt dieses Entgelt eine Betriebseinnahme dar, welche selbstverständlich als solche zu erfassen und letztlich zu versteuern ist.

Sacheinnahmen

Die steuerlich korrekte Behandlung von Sacheinnahmen ist dagegen etwas komplizierter, als die Behandlung von Entgelten, bzw. Bareinnahmen. Bei Sacheinnahmen kann es sich um Waren und Leistungen jedweder Art handeln, die kein Geld sind, also Gutscheine soweit diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, Dienstleistungen, Hotelübernachtungen, Restaurationsleistungen usw.. Oftmals können Influencerinnen und Influencer die Waren, die ihnen zur Darstellung über ihre Kanäle überlassen worden sind, nach der Erstellung des Content behalten. Auch Reisen werden mitunter von Kunden bezahlt, damit diese in den sozialen Medien dargestellt werden. Werden diese Waren und Reisen ganz oder teilweise privat genutzt, handelt es sich dabei steuerlich um Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, die sich unmittelbar gewinnerhöhend auswirken und entsprechend zu erfassen sind. Die Frage ist, mit welchem Wert diese Einnahmen zu erfassen sind.
Dazu folgendes Beispiel: Eine Influencerin bekommt von einem namenhaften Sportartikelhersteller Laufschuhe zugeschickt, damit sie diese in ihrem Vlog promotet. Sie erhält dafür zwar kein Entgelt, darf die Laufschuhe aber anschließend behalten.
Die Laufschuhe müssen zunächst als Betriebseinnahme  verbucht werden. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Wird ein Gegenstand nun sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, ist die Nutzung – und damit der Wert – allerdings in einen unternehmerischen und einen privaten Teil aufzuteilen. Wie hoch dieser Teilwert ist, ist jedoch stark vom Einzelfall abhängig. Laufschuhe werden beispielsweise schneller an Wert verlieren als langlebige Produkte.
Hinweis: Es macht übrigens keinen Unterschied, ob die Influencerin die Laufschuhe nie wieder trägt, weil sie diese entweder im Schrank lagert, an eine Freundin verschenkt oder unter ihren Followern verlost. In allen Fällen stellen die Laufschuhe zunächst Betriebseinnahmen dar. Allerdings kann sie die Laufschuhe als Betriebskosten ansetzen, wenn sie diese unter ihren Followern verlost.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Sachzuwendungen keine steuerlichen Auswirkungen bei der Influencerin, bzw. dem Influencer haben:
  • Das auftraggebende Unternehmen hat die zugeschickte Ware gem. § 37b Abs. 1 S. 1 EStG pauschal mit 30 % versteuert. Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz, § 37b Abs. 3 S. 1 EStG. Zu beachten ist dabei, dass die Pauschalierung ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung 10.000,- Euro übersteigen oder die Gesamtsumme der Zuwendungen pro Person im Wirtschaftsjahr 10.000,- Euro pro Jahr übersteigt. Das Unternehmen sollte der Influencerin, bzw. dem Influencer gegenüber schriftlich bestätigen, dass die Pauschalversteuerung stattgefunden hat.
  • Die Influencerin oder der Influencer schickt die zugewendete Sache wieder an das Unternehmen zurück (Keine Privatentnahme)
  • Die Influencerin oder der Influencer vernichtet die zugewendete Sache, ohne diese privat genutzt zu haben (Keine Privatentnahme)
  • Es handelt sich bei der Sachzuwendung um sog. Streuartikel mit einem Wert von nicht mehr als 10.- Euro.
  • Die zugewendete Sache wird verlost (Keine Privatentnahme)
Hinweis: Im Steuerrecht ist es generell sehr wichtig, steuerlich relevante Vorgänge zu dokumentieren und korrekt steuerlich zu behandeln. Das gilt in den o.g. Fällen ganz besonders! Eine enge Abstimmung mit ihrer Steuerberaterin, Ihrem Steuerberater ist daher empfehlenswert.

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind. Bei Influencerinnen und Influencern können das kosten für Video- und Tonausrüstung, Web-Hosting, Steuerberatung, Make-Up, Reisekosten usw. sein. Aber auch hier ist zu beachten, dass wenn bspw. die Ausrüstung etc. nicht nur unternehmerisch, sondern auch privat benutzt wird, die Betriebskosten in einen unternehmerischen und einen privaten Teil aufzuteilen sind. Für digitale Wirtschaftsgüter ist laut BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025)  eine Abschreibung im Jahr der Herstellung/Anschaffung möglich.

Abschreibungen

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Verwendung sich regelmäßig über mehr als ein Jahr erstreckt, werden mit ihren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten nicht komplett im Jahr der Anschaffung als Aufwand verbucht, sondern werden in der Regel über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gleichmäßig in Raten verteilt, also abgeschrieben. Hier gibt es je nach Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten allerdings auch andere Möglichkeiten und Erleichterungen. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Absetzung für Abnutzung: AfA-Tabellen, GWG und Sammelposten“.
Hinweis: Oftmals ist die Abgrenzung bei steuerlich relevanten Sachverhalten zwischen der selbstständigen/gewerblichen Tätigkeit und dem privaten Bereich schwierig. Aus diesem Grund und um Schwierigkeiten bei der korrekten Behandlung insbesondere von Sachzuwendungen zu vermeiden, sollte frühzeitig eine Steuerberaterin, bzw. ein Steuerberater eingebunden werden.

Gewerbesteuer

Wenn jemand selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt, die kein freier Beruf ist (Siehe dazu insbesondere den Katalog der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) handelt es sich bei dieser Tätigkeit in der Regel um ein Gewerbe. Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind also gewerbliche Einkünfte mit der Folge, dass diese der Gewerbesteuer unterliegen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen bei Influencerinnen und Influencern dort in Betracht, wenn sich die Tätigkeit in den sozialen Netzwerken auf rein journalistische oder künstlerische Tätigkeiten beschränkt. Solche Tätigkeiten gelten als freiberuflich mit der Folge, dass diese nicht gewerblich sind und damit auch nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Gewerbe und freiem Beruf finden Sie auf unserem Merkblatt „Gewerbebetrieb oder Freiberufler?“.
Hinweis: Weil Influencerinnen und Influencer ihre Einnahmen normalerweise durch die werbliche Darstellung von Waren und Dienstleistungen generieren, kann man davon ausgehen, dass Influencerinnen und Influencer in der Regel gewerbliche Einkünfte erzielen. Davon wird auch in der Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern und des BMF „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ im Grundsatz ausgegangen. Für eine genaue Einordnung muss jedoch der jeweilige Einzelfall betrachtet werden. Bitte setzen sich im Zweifel mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater oder dem für Sie zuständigen Finanzamt in Verbindung.
Gegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser setzt sich unter anderem zusammen aus dem Betriebsgewinn sowie Hinzurechnungen und Kürzungen. Beim errechneten Gewerbeertrag gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro. Die Gewerbesteuer wird – je nach Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde – gem. § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet. Weitere Details zur Berechnung der Gewerbesteuer entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Gewerbesteuer“.

Umsatzsteuer

Ist eine Tätigkeit als Influencerin oder Influencer als unternehmerisch einzuordnen, unterliegen die damit erzielten Umsätze der Umsatzsteuer. Die Leistungen, die dabei von Influencern gegenüber ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern erbracht werden, sind regelmäßig keine (Waren-)Lieferungen und daher als sonstige Leistungen zu qualifizieren, vgl. § 3 Abs. 9 UStG. Zu unterscheiden sind zunächst einerseits die sogenannten Regelversteuerer und die umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer i.S.v. § 19 UStG andererseits.
Regelversteuerer rechnen ihre Leistungen mit dem normalen Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG ab, sofern nicht der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG gilt. Diese Umsätze erklären sie über ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt und führen die sich daraus ergebende Umsatzsteuer ab. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind entweder monatlich oder vierteljährlich unaufgefordert abzugeben. Regelversteuerer haben die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen.
Von Kleinunternehmern (Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 22.000, im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Gesamtumsatz in diesem Sinne ist der Umsatz nach § 19 Abs. 3 UStG also zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer; (also netto nicht mehr als 18.487,40 Euro bei 19 Prozent Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr bzw. 42.016,80 Euro im laufenden Jahr). Ein gesonderter Steuerausweis in der Rechnung darf nicht erfolgen. Kleinunternehmer haben außerdem keinen Vorsteuerabzug.
Die obige Darstellung soll nur einen stark verkürzten Überblick über Regelversteuerer und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer geben. Detailliertere Informationen zur Umsatzsteuer entnehmen Sie bitte den folgenden Merkblättern:

Reverse-Charge

Wird eine in Deutschland ansässige Influencerin oder ein Influencer von einem Unternehmen aus dem Ausland mit der werblichen Herausstellung einer Ware oder einer Dienstleistung beauftragt, ist dieser Umsatz grundsätzlich an dem Ort steuerbar, von wo aus das auftraggebende Unternehmen (= Leistungsempfänger) betrieben wird, vgl. § 3a Abs. 2 UStG. Liegt der Ort, von wo aus das auftraggebende Unternehmen betrieben wird innerhalb der EU, verlagert sich die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge, bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Die Influencerin, bzw. der Influencer rechnen die Leistung dann netto ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ab; der Leistungsempfänger ist dann für die Abführung der Umsatzsteuer in seinem Staat selbst verantwortlich. Vor der Rechnungstellung gegenüber einem Leistungsempfänger in einem Drittstaat sollte vorab geklärt werden, ob das Reverse-Charge-Verfahren in dem jeweiligen Drittstaat bekannt ist und dem betreffenden Einzelfall angewendet werden kann.
Hinweis: Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unseren Merkblatt „Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge)“ und „Grenzüberschreitende Dienstleistungen“.

Überlassene Gegenstände zur Erstellung von Content

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Überlassung von Gegenständen zur Erstellung von Content eine Leistungsbeziehung zwischen dem jeweiligen Unternehmen und der Influencerin, bzw. dem Influencer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG darstellt. Solche Umsätze unterliegen also der Umsatzsteuer. Anders kann der Fall jedoch liegen, wenn es sich um eine bloße Beistellung handelt. Das ist dann der Fall, wenn der Gegenstand vom Unternehmen ausschließlich zur Erstellung des Content überlassen wird und von der Influencerin, bzw. dem Influencer anschließend wieder zurück gegeben werden muss. Das bedeutet insbesondere, dass eine private Nutzung des Gegenstandes ausgeschlossen sein muss. Wie letzteres gewährleistet werden kann, ist bei Influencerinnen und Influencern noch nicht sicher geklärt. Daher sollten Unternehmen bis auf Weiteres zur Sicherheit in Verträgen mit Influencerinnen und Influencern genau festhalten, was zur gegenseitigen Leistungsbeziehung gehört. Bei Gegenständen, die nicht von der Leistungsbeziehung umfasst sein sollen, sollte die private Nutzungsmöglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen und dieses vom Unternehmen durch ein Tax-Compliance-System nachgehalten werden. Ob dieses ausreicht, um steuerbare Umsätze in solchen Fällen zu vermeiden, hängt von der weiteren Entwicklung des Steuerrechts ab.
Hinweis: Stellt die Überlassung von Gegenständen zur Erstellung von Content mit anschließender privater Nutzungsmöglichkeit das einzige Entgelt dar, kann ein tauschähnlicher Umsatz i.S.v. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG vorliegen. Eine (nicht steuerbare) Beistellung scheidet dann aus.

Persönliche Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Die Besteuerung von Einkünften von Influencerinnen und Influencern, wenn diese ganz oder teilweise im Ausland wohnhaft sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dort Einkünfte erzielen, kann hier nur oberflächlich angesprochen werden um für die damit in Zusammenhang stehenden Themen zu sensibilisieren. Die frühzeitige Einbeziehung einer Steuerberaterin, bzw. eines Steuerberaters ist in diesen Fällen unbedingt empfehlenswert.
Bei der persönlichen Steuerpflicht ist im internationalen Steuerrecht zunächst zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden. So sind natürliche Personen mit ihrem weltweit erzielten Einkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommensprinzip), wenn diese ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hat eine natürliche Person zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, erzielt aber im Ausland Einkünfte, so wird sie im Ausland regelmäßig mit den dort erzielten Einkünften nach dem dort geltenden Steuerrecht (unterstellt die dortigen Steuergesetze sind mit denen in Deutschland vergleichbar) dort beschränkt steuerpflichtig.
Hinweis: Der umgekehrte Fall, in welchem eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und in Deutschland mit ihren Einkünften beschränkt steuerpflichtig wird, soll hier nicht thematisiert werden.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen sind mit ihrem weltweit erzielten Einkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommensprinzip). Voraussetzung dafür ist, dass diese ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Gem. § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) führt das u.a. aus:
Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen.
Den gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 9 S. 1 AO hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt, § 9 S. 2 AO.
Hinweis: Was sich zunächst einfach anhört, kann in Zeiten der Globalisierung im Einzelfall je nach Lebenssituation der/des Steuerpflichtigen schwierig zu beurteilen sein. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 8 und § 9 enthält dazu weitere Informationen. Bitte beziehen Sie auch immer Ihre Steuerberatung frühzeitig mit ein.

Beschränkte Steuerpflicht

Hat eine natürliche Person in Deutschland ihren Wohnsitz und erzielt im Ausland Einkünfte, so wird sie im Ausland regelmäßig mit den im Ausland erzielten Einkünften dort beschränkt steuerpflichtig. Hat diese natürliche Person im Ausland einen Wohnsitz, so wird sie dort regelmäßig ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften

Bei solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich die Frage nach einer Doppelbesteuerung der Einkünfte und wie diese vermieden werden kann. Die Bundesrepublik Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Dabei handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, die das Besteuerungsrecht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Vertragsstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regeln. Um eine doppelte Besteuerung von Einkünften bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu vermeiden, verzichtet entweder einer der Staaten auf sein Besteuerungsrecht oder die Steuer wird auf die im jeweils anderen Staat gezahlte Steuer angerechnet.
Hinweis: Weitere Informationen zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland können Sie unserem Merkblatt, sowie dem BMF-Schreiben vom 18. Januar 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 186 KB) entnehmen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: August 2023