§ 44 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Personenkreis
- Voraussetzungen
- Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung
- Abgrenzung zu den Leistungen anderer Reha-Träger
- Ergänzende Leistungen
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, arbeitsunfähige Rehabilitanden bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen, um so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Die medizinische Rehabilitation und die sie ergänzenden Leistungen sind so auszurichten, dass die Rehabilitanden im Anschluss an die gegebenenfalls erforderliche stufenweise Wiedereingliederung ihre bisherige Tätigkeit wieder voll ausüben können.
Ergänzende und korrespondierende Regelungen
§ 44 SGB IX wird ergänzt durch die in § 71 Abs. 5 SGB IX geregelten Anspruchsvoraussetzungen für eine Weiterzahlung von Übergangsgeld.
Allgemeines
Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie stellt keinen neuen Leistungsfall dar (AGDR 1/2004, TOP 17). § 14 SGB IX ist daher nicht anwendbar. § 14 SGB IX kann nur auf die Hauptleistung angewendet werden und ist mit deren Bewilligung verbraucht (AGDR 1/2006, TOP 2).Die stufenweise Wiedereingliederung soll dazu beitragen, arbeitsunfähige Rehabilitanden, die ihre bisherige Tätigkeit noch teilweise verrichten können, durch die schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung wieder an eine möglichst vollschichtige Tätigkeit heranzuführen. Die Leistung der Rentenversicherungsträger besteht darin, diesen Prozess mit unterhaltssichernden Entgeltersatzleistungen (Übergangsgeld) zu unterstützen.
Der Arbeitgeber ist während der stufenweisen Wiedereingliederung grundsätzlich nicht verpflichtet, ein teilweises Arbeitsentgelt zu zahlen. Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Wiedereingliederung begründete Rechtsverhältnis ist ein solches eigener Art (sogenanntes Wiedereingliederungsverhältnis) im Sinne von § 305 BGB, weil es nicht auf eine Arbeitsleistung im üblichen Sinne gerichtet ist, sondern als Maßnahme der Rehabilitation ermöglichen soll, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen (BAG vom 29.01.1992, AZ: 5 AZR 37/91). Gegenseitige Hauptpflichten eines Arbeitsverhältnisses, also Entgeltzahlung beziehungsweise voller Arbeitseinsatz, bestehen nicht.
Sofern der Arbeitgeber dennoch freiwillig einen Teillohn zahlt, ist dieser auf das während der stufenweisen Wiedereingliederung zu gewährende Übergangsgeld anzurechnen.
Rechtslage bis zum 30.04.2004
Nach § 15 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 werden unter anderem Leistungen nach § 28 SGB IX im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht. Aufgrund dieser Formulierung wurden Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung (hier: Übergangsgeld) durch die Rentenversicherungsträger nur während der Durchführung einer medizinischen Rehabilitation erbracht. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgegeben.
Rechtslage ab 01.05.2004
Mit Einführung des § 51 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurde der Anspruch auf Übergangsgeld für die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an die medizinischen Rehabilitation klargestellt. Entsprechend dem Gebot der vollständigen und umfassenden Leistungserbringung ist der primär zuständige Rehabilitationsträger auch für eine sich unmittelbar anschließende stufenweise Wiedereingliederung verantwortlich.
Verfahrensumstellung zum 01.09.2011
Weder der Gesetzgeber noch das Bundessozialgericht haben eindeutige und praxisnahe Abgrenzungskriterien bei der stufenweisen Wiedereingliederung geschaffen. Dies führte in zahlreichen Fällen zu Zuständigkeitsproblemen zwischen der Krankenversicherung und Rentenversicherung. Um derartige Probleme zu minimieren und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, haben die Rentenversicherungsträger mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen eine „Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX in Verbindung mit § 51 Abs. 5 SGB IX“ geschlossen (FAR 2/2011, TOP 10). Die Vereinbarung trat am 01.09.2011 in Kraft. Sie gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen. Sie ist bei allen Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.08.2011 enden.
Übernahme von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung - neues Verfahren zum 1. September 2022
Sofern Versicherte durch die Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung finanziell außergewöhnlich belastet werden und hierdurch die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet sein sollte, können den Versicherten die entstandenen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle erstattet werden (EGBL 3/2022, TOP 2).
Auf die konkreten Ausführungen in der GRA zu § 31 SGB VI, Abschnitt 2.2.3.2 wird verwiesen.
Personenkreis
Die Regelung gilt für arbeitsunfähige Personen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen beziehungsweise gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Arbeitnehmer, Auszubildende). Grundsätzlich kann auch bei einem selbständig Tätigen im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommen, um die Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit zu erleichtern.
Dies gilt entsprechend für Bezieher von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie für Personen, die eine solche Rente beantragt haben und noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings muss aus medizinischer Sicht eine ausreichende Belastbarkeit des Rehabilitanden und eine günstige Aussicht für die berufliche Wiedereingliederung bestehen. Entscheidend ist die Prognose, ob durch eine stufenweise Wiedereingliederung das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und damit die Zahlung einer Rente verhindert werden kann.
Eine stufenweise Wiedereingliederung kann bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug und anschließendem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III beziehungsweise § 138 SGB III auch für arbeitslose Rehabilitanden, die weiterhin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen, in Betracht kommen (vergleiche hierzu Urteile des BSG vom 21.03.2007, AZ:B 11a AL 31/06 R und BSG vom 17.12.2013, AZ: B 11 AL 20/12 R).
Voraussetzungen
Die Deutsche Rentenversicherung ist für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn
- zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die vom Rentenversicherungsträger erbracht wurde, Arbeitsunfähigkeit vorliegt und
- die Notwendigkeit zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung in der Rehabilitations-Klinik festgestellt wird und
- die stufenweise Wiedereingliederung von der Reha-Einrichtung eingeleitet wird und
- der Versicherte der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmt und
- der Arbeitgeber des Versicherten der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmt und
- der Versicherte zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend gesundheitlich belastbar ist (mindestens 2 Stunden täglich) und
- die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar, das heißt innerhalb von 4 Wochen (28 Tagen) nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen kann.
Die notwendigen Feststellungen (Erwerbsprognose, Stufenplan, Checkliste, Zustimmung aller Beteiligten) zur Einleitung und Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung sind bis zum Abschluss der medizinischen Rehabilitation des RV-Trägers (siehe auch Abschnitt 6) zu treffen.
Maßgebend für die Feststellung und Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung sind ausschließlich Rehabilitationsleiden. Eine Arbeitsunfähigkeit, die nicht mit den Rehabilitationsdiagnosen in Zusammenhang steht, kann nicht zur Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung führen (AGDR 3/2013, TOP 11).Bei einem Abbruch einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann keine stufenweise Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung erfolgen, da das Rehabilitationsziel nicht erreicht wurde (GAGRB 2/2012, TOP 2).
Wird die stufenweise Wiedereingliederung von der Rehabilitationseinrichtung nicht eingeleitet und haben sich die individuellen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste verändert, kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung eine stufenweise Wiedereingliederung beim zuständigen Rentenversicherungsträger anregen. Die 14-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, jedoch frühestens am Tag nach Eingang der Checkliste bei der Krankenkasse. Verzögerungen im Prozessablauf der Krankenkasse, die zu einer Überschreitung der 14-Tage-Frist und somit zur Ablehnung der Kostenübernahme führen, hat diese zu vertreten.
Fällt das Ende der Anregungsfrist von 14 Tagen auf ein Wochenende oder einen Feiertag, ist ein Überschreiten der Frist möglich (§ 26 Abs. 3 SGB X; AGDR 1/2012, TOP 13)
Unmittelbarkeit
Eine stufenweise Wiedereingliederung findet im Regelfall nach Durchführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation statt und muss aus medizinischer Sicht im unmittelbaren Anschluss erforderlich sein (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Die Formulierung "im unmittelbaren Anschluss" setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Reha-Leistung voraus. Entgegen der früheren Regelung (14-Tage-Frist) kann die stufenweise Wiedereingliederung - aufgrund der Verfahrensumstellung zum 01.09.2011 - nunmehr innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 4 Wochen (28 Tage) nach Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung beginnen. Ein zeitnaher (unmittelbarer) Beginn ist anzustreben. Zwingende gesundheitliche oder zwingende betriebliche Gründe führen nicht mehr zu einer Verlängerung dieser 4-Wochen-Frist. Für die Berechnung der Frist wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 26 SGB X verwiesen. Bei einer Fristüberschreitung ist die Feiertagsregelung zu beachten, wenn das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt (AGDR 1/2012, TOP 13).
Persönliche Voraussetzungen
Der arbeitsunfähige Versicherte muss noch beziehungsweise bereits wieder ein Leistungsvermögen besitzen, das ihn in die Lage versetzt, seine bisherige Tätigkeit teilweise zu verrichten. Zugleich ist eine entsprechend positive Prognose erforderlich, dass die Ausübung der Tätigkeit im vollen zeitlichen und inhaltlichen Umfang absehbar wieder möglich ist. Die stufenweise Wiedereingliederung muss zudem erforderlich sein. Sie ist regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit ist auch ohne eine stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen zu erwarten) vorliegt. Zur schrittweisen Heranführung an die volle bisherige Arbeitsbelastung werden von den Ärzten der Reha-Einrichtungen beziehungsweise Hausärzten (Anregungsfälle der Krankenkassen) individuelle Belastungsstufen mit jeweiliger Arbeitszeit und Tätigkeitsumfang sowie gegebenenfalls weitere Einzelheiten in einem Wiedereingliederungsplan (Stufenplan) festgelegt.
Eine innerbetriebliche Umsetzung des Versicherten im Anschluss an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation stellt einen Ausschlussgrund für eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung dar (GAGRB 2/2012, TOP 2). Ein Wechsel des Arbeitgebers während der stufenweisen Wiedereingliederung ist unschädlich, sofern der Stufenplan zeitnah an einem gleichartigen Arbeitsplatz fortgesetzt werden kann und die stufenweise Wiedereingliederung voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden kann (GAGRB 3/2011, TOP 6).
Vollzeitbeschäftigungen
Zu Beginn der Wiedereingliederung wird eine Arbeitsbelastung von mindestens 2 Stunden täglich gefordert, die schrittweise bis zur Erreichung des vollen Leistungsvermögens erhöht wird. Die Arbeitsleistung soll hierbei regelmäßig an allen Arbeitstagen pro Woche erbracht werden.Es ist jedoch nicht erforderlich, dass in der ersten Stufe der Wiedereingliederung an 5 Tagen in der Woche täglich 2 Stunden (= 10 Stunden wöchentlich) eine Arbeitsleistung erbracht wird. Eine ausreichende Belastung liegt bereits bei 2 Stunden (arbeits-) täglich vor (EGBL 2/2023, TOP 3).
Siehe Beispiel 3
In zu begründenden Einzelfällen (zum Beispiel Schizophrenie, schwere rezidivierende Depressionen) kann die Mindestarbeitszeit von zwei Stunden arbeitstäglich auch unterschritten werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass im Stufenplan mehrere verschiedene zeitliche Intervalle angegeben werden. Die Rentenversicherung bleibt auch dann zuständig, wenn die Rehabilitationseinrichtung die stufenweise Wiedereingliederung einleitet und im Stufenplan nur „eine“ Anpassungsstufe angegeben wird (EGBL 2/2024, TOP 8; EGBL 1/2025, TOP 4).
Ausnahmsweise kann die stufenweise Wiedereingliederung aus medizinischen oder betriebsbedingten Gründen (zum Beispiel bei Schicht- oder Wechseldienst) auch tageweise bei voller Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn dies im Stufenplan so vorgesehen wird (AGDR 1/2008, TOP 15).
Siehe Beispiel 4
Kann die letzte Phase der stufenweisen Wiedereingliederung (vor Eintritt in die Vollbeschäftigung) erfolgreich absolviert werden, ist von einer vollschichtigen Wiederaufnahme der Tätigkeit auszugehen, sodass die stufenweise Wiedereingliederung hier endet.
Teilzeitbeschäftigungen
Dem klassischen Teilzeitmodell liegt eine stundenweise Reduzierung der täglichen Arbeitszeit zugrunde. Die stufenweise Wiedereingliederung muss dennoch ebenfalls mit einer arbeitstäglichen Mindestarbeitszeit von 2 Stunden beginnen und endet mit dem Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit bezogen auf die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung (EGBL 2/2023, TOP 3). Es ist nicht erforderlich, dass der Wiedereingliederungsplan mehrere zeitliche Stufen (Intervalle) vorsieht.
In zu begründenden Einzelfällen (zum Beispiel Schizophrenie, schwere rezidivierende Depressionen) kann die Mindestarbeitszeit von zwei Stunden arbeitstäglich auch unterschritten werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass im Stufenplan mehrere verschiedene zeitliche Intervalle angegeben werden. Die Rentenversicherung bleibt auch dann zuständig, wenn die Rehabilitationseinrichtung die stufenweise Wiedereingliederung einleitet und im Stufenplan nur „eine“ Anpassungsstufe angegeben wird (EGBL 2/2024, TOP 8; EGBL 1/2025, TOP 4).
Beim variablen Teilzeitmodell ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 2 bis 5 Tage verteilt und kann darüber hinaus tageweise in der Stundenzahl variieren.
Siehe Beispiel 7
Wird eine Beschäftigung mit einem Wechsel aus Arbeits- und Freizeitphasen ausgeübt (zum Beispiel Arbeitszeitmodell mit Teilzeitbeschäftigung), ist das Übergangsgeld auch für Freizeitphasen im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung weiterzuzahlen, wenn in der Arbeitszeit vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Freizeitphasen im gleichen Umfang enthalten waren (AGDR 1/2005, TOP 13).
Mehrfachbeschäftigungen
Die stufenweise Wiedereingliederung ist für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt zu beurteilen (AGDR 3/2017, TOP 18).
Sofern in einem der Beschäftigungsverhältnisse die stufenweise Wiedereingliederung nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen beginnen kann, ist die Zuständigkeit der Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung für dieses Beschäftigungsverhältnis nicht gegeben.
Siehe Beispiel 11.
Die arbeitstägliche Mindestarbeitszeit von 2 Stunden gilt für die Beschäftigungsverhältnisse insgesamt.
Kurzarbeit während der stufenweisen Wiedereingliederung
Weicht die Arbeitszeit aufgrund Kurzarbeit von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ab, kann Übergangsgeld bis zu sieben Tage weitergezahlt werden. Dauert die Unterbrechung wegen Kurzarbeit länger als sieben Tage, endet die stufenweise Wiedereingliederung und somit die Zahlung des Übergangsgeldes mit dem Tag vor Beginn der Kurzarbeit.
Die stufenweise Wiedereingliederung endet ebenfalls mit dem Tag vor Beginn der Kurzarbeit, sofern der Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit am Ende der stufenweisen Wiedereingliederung eintritt (AGDR 2/2009, TOP 8).
Zustimmung der Beteiligten
Sowohl der (weiterhin) arbeitsunfähige Versicherte als auch der Arbeitgeber müssen sich mit dem Stufenplan einverstanden erklären.
Wird die Teilnahme abgelehnt oder erklärt der Arbeitgeber, dass eine Beschäftigung unter Beachtung der festgelegten Belastungseinschränkungen nicht möglich ist, kann die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden. Der Versicherte bleibt bis zur vollen Arbeitsfähigkeit arbeitsunfähig.
Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung
Das Gesetz sieht keine zeitliche Begrenzung für eine schrittweise Heranführung an das volle Leistungsvermögen vor. In der Regel dauert die stufenweise Wiedereingliederung vier bis acht Wochen.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung haben die behandelnden Ärzte/ Betriebsärzte die Möglichkeit, die Belastungsstufen entsprechend dem Gesundheitszustand anzupassen beziehungsweise die Wiedereingliederung bei Bedarf zu verlängern oder auch vorzeitig zu beenden.
Alle Veränderungen des vereinbarten Ablaufs der Wiedereingliederung, insbesondere auch Verlängerungen der stufenweisen Wiedereingliederung, sind mit den Beteiligten und dem Rentenversicherungsträger abzustimmen.
Beginn
Grundsätzlich soll die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Hauptleistung beginnen.
Beachte:
Wird die stufenweise Wiedereingliederung durch die Krankenkasse fristgerecht angeregt (vergleiche Abschnitt 4), ist zu prüfen, ob die stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Rehabilitationszieles erforderlich ist und innerhalb von vier Wochen nach Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen kann.
Verzögerungen bei der Prüfung/Bearbeitung, die gegebenenfalls zu einem späteren Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung führen (außerhalb von 4 Wochen), gehen zu Lasten der Rentenversicherung.
Der Versicherte muss den Arbeitsplatz innerhalb der 4-Wochen-Frist tatsächlich angetreten haben. Diesbezüglich ist es ausreichend, wenn der Versicherte den Arbeitsplatz aufsucht und den ernsthaften Versuch unternimmt, seine Tätigkeit entsprechend dem Stufenplan auszuüben. Ein zeitlicher Mindestumfang an Arbeitszeit am ersten Arbeitstag wird nicht gefordert (GAGRB 3/2013, TOP 11).
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ist zu beachten, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung unterstellt werden kann, wenn die Beginnmitteilung mit der Bestätigung des behandelnden Arztes über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zusammen mit der Bestätigung des Arbeitgebers über den Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung übersandt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung (zum Beispiel am Tag nach Entlassung aus der Reha-Leistung) bestätigt wurde (GAGRB 1/2016, TOP 3).
Unterbrechung und Ende
Die Wiedereingliederung darf gegebenenfalls auch wiederholt aus gesundheitlichen oder betriebsbedingten Gründen in der Regel für jeweils bis zu 7 Tage unterbrochen werden. Jede Unterbrechung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist für sich zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht. Bei der 7-Tage-Regelung handelt es sich grundsätzlich zwar um eine starre Frist, es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, welcher Sachverhalt zu einer Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung geführt hat und ob der Versicherte die Unterbrechung zu vertreten hat. Führen gesundheitliche Gründe zu einer Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung von mehr als 7 Tagen ist (im Einzelfall) zu prüfen, aufgrund welcher Erkrankung die Wiedereingliederung unterbrochen wurde. Ist erkennbar, dass die Wiedereingliederung noch erfolgreich beendet werden kann, darf in gesundheitlichen Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden, wenn das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar bleibt (AGDR 4/2004, TOP 17).
Bei betriebsbedingten Unterbrechungen (zum Beispiel Werksferien, Kurzarbeit) kann die 7-Tage-Frist hingegen ausschließlich aufgrund besonders gelagerter Feiertage (zum Beispiel Jahreswechsel) überschritten werden (EGBL 4/2024, TOP 10).
Liegt kein Ausnahmefall vor und wird der 7-Tage-Zeitraum überschritten, gilt die Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen. Ist ein erfolgreicher Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung aufgrund mehrfacher Unterbrechungen nicht mehr zu erwarten, ist die stufenweise Wiedereingliederung abzubrechen (AGDR 1/2011, TOP 11).
Anlässlich der Erkrankung eines Kindes, maßgebend ist der Kindbegriff nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB V, kann eine Freistellung von der stufenweisen Wiedereingliederung für längstens 7 Tage erfolgen. Die Erkrankung des Kindes ist anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen (AGDR 2/2014, TOP 12).
Zur Besonderheit im Hinblick auf die im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Unterbrechungen möglicherweise bestehende Leistungspflicht der Krankenversicherung siehe Abschnitt 6.4.
Da vor und während der Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Wird Erholungsurlaub genommen, so fehlt es an der Grundvoraussetzung (Arbeitsunfähigkeit) für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung. In einem solchen Fall gilt sie ab dem ersten Tag der Unterbrechung als beendet (GAGRB 1/2014, TOP 7).
Betriebsferien stellen eine betriebsbedingte Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung dar, die der Rehabilitand nicht zu vertreten hat. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch kurzfristige Betriebsferien grundsätzlich nicht beendet. Werden die Betriebsferien im Einzelfall dennoch mit dem regulären Urlaubsanspruch des Beschäftigten abgegolten und wird entsprechend Urlaubsentgelt gezahlt (§ 11 BUrlG), so ist dieses auf das zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen (§ 72 Abs. 1 SGB IX).
Ist die Dauer der Unterbrechung aus zeitlichen und sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar, gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als beendet.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Wiedereingliederung erforderlich, so ist der neu zu erstellende Stufenplan nicht mehr Bestandteil der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Die stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn
- das Rehabilitationsziel in Übereinstimmung mit dem Stufenplan (oder auch vorzeitig) erreicht ist, das heißt, der Versicherte seine Arbeit zeitlich (quantitativ) und inhaltlich (qualitativ) wieder in vollem Umfang ausübt,
- der Versicherte nicht (mehr) belastbar ist,
- ein Erfolg nicht (mehr) zu erwarten ist,
- am Ende der stufenweisen Wiedereingliederung Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit eintritt (AGDR 2/2009, TOP 8),
- aus sonstigen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt oder
- die Eingliederung aus anderweitigen Gründen beendet beziehungsweise abgebrochen wird.
Ein Abbruch der Wiedereingliederung kann durch den Versicherten, die behandelnden Ärzte, den Arbeitgeber oder auch durch den Leistungsträger erfolgen, wenn Änderungen in den Verhältnissen (zum Beispiel Gesundheitszustand, Arbeitsplatz) eingetreten sind, die eine Fortführung nicht zulassen.
Ergänzende Ausführungen können der GRA zu § 71 SGB IX, Abschnitt 5.3 ff. entnommen werden.
Abgrenzung zu den Leistungen anderer Reha-Träger
Eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers ist nur möglich, wenn dieser auch Kostenträger der vorangegangenen Leistung war und die Wiedereingliederung im Zusammenhang mit dieser Leistung eingeleitet wird.
Siehe Beispiel 10
Eine von der Krankenkasse begonnene stufenweise Wiedereingliederung gilt durch eine vom RV-Träger durchgeführte medizinische Rehabilitation als abgebrochen, sodass eine anschließende (erneute) stufenweise Wiedereingliederung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in die Kostenträgerschaft der Rentenversicherung fallen kann (AGDR 2/2005, TOP 26).
Auch wenn der Rentenversicherungsträger eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation als Zweitangegangener im Sinne von § 14 SGB IX unzuständigerweise erbracht hat, bleibt er für eine sich evtl. anschließende stufenweise Wiedereingliederung verantwortlich. Die zu deren Einleitung erforderlichen Unterlagen (unter anderem Stufenplan) stellen keinen eigenständigen Antrag im Sinne von § 14 SGB IX dar. Gegebenenfalls finden hier die Erstattungsregelungen des § 16 SGB IX für die insgesamt erbrachten Leistungen Anwendung.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen, die einer stufenweisen Wiedereingliederung vorausgehen können, sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI sowie die sonstigen Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden.
Leistungen der ARGE
Die Arbeitsgemeinschaft zur Krebsbekämpfung im Lande Nordrhein-Westfalen (ARGE) erbringt unter anderem im Auftrag der dort ansässigen gesetzlichen Krankenkassen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund Leistungen zur onkologischen Rehabilitation. Ist die Rentenversicherung zuständiger Kostenträger, kann eine stufenweise Wiedereingliederung eingeleitet werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Sonstige Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Obwohl für Leistungen der onkologischen Nachsorge nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Regel eine positive Erfolgsprognose im Sinne der §§ 10, 15 SGB VI nicht besteht, kann im Einzelfall eine stufenweise Wiedereingliederung in Erwägung gezogen werden, wenn sich in der Rehabilitationseinrichtung ein erheblich höherer Behandlungserfolg ergibt als zunächst erwartet und daraus die Möglichkeit resultiert, das volle Leistungsvermögen des Betroffenen wiederherzustellen.
Stationäre Krankenhausaufenthalte
Wird eine zu Lasten der Rentenversicherung bereits begonnene stufenweise Wiedereingliederung wegen eines zwischenzeitlich erforderlichen Krankenhausaufenthaltes unterbrochen, besteht der Übergangsgeldanspruch für längstens 7 Kalendertage je Unterbrechung fort. Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet wird, kann in Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden. Bei Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung aufgrund längerer Unterbrechung besteht vom ersten Tag der Unterbrechung an kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Kostenträger für die anlässlich der stationären Versorgung entstehenden Kosten ist die Krankenkasse.
Stellt sich während der Krankenhausbehandlung eine indikationsneue Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung heraus, ist für deren eventuell anschließende Durchführung der Träger der Krankenversicherung zuständig.
Dagegen ist für die Fortführung der bisherigen stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin der Rentenversicherungsträger zuständig.
Ergänzende Leistungen
Ergänzende Leistungen, zum Beispiel Fahrkosten gemäß § 73 SGB IX oder Kosten für eine Haushaltshilfe gemäß § 74 SGB IX, kommen nicht in Betracht. Die stufenweise Wiedereingliederung ist selbst eine die eigentliche Reha-Hauptleistung ergänzende Leistung. Daher können Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle gegebenenfalls nur im Rahmen einer Ermessenentscheidung nach § 31 SGB VI erstattet werden. Auf Abschnitt 2 dieser GRA und auf die GRA zu § 31 SGB VI, Abschnitt 2.2.3.2 sei hingewiesen.
Findet die stufenweise Wiedereingliederung im Anschluss an die medizinische Rehabilitation statt, so wird nach § 71 Abs. 5 SGB IX das Übergangsgeld als unterhaltssichernde Leistung bis zum letzten Tag der Teilnahme weitergezahlt.
Die Kosten für eine eventuell erforderliche Anpassung des Wiedereingliederungsplans durch den behandelnden Arzt übernimmt der Rentenversicherungsträger. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Regelungen für Befundberichte.
Die Kosten für ärztliche Behandlungen und etwa verordnete Heil- und Hilfsmittel während der stufenweisen Wiedereingliederung sind von der Krankenkasse zu übernehmen (AGDR 4/2004, TOP 18).