„Diskussion:Umsatzsteuer“ – Versionsunterschied

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Leider ist das Zahlenbeispiel ungeeignet, den Sachverhalt tatsächlich zu verdeutlichen. Der Text ist zu knapp, und zwar deutlich zu knapp. Dadurch kann die Rechnung nicht nachvollzogen werden!
Leider ist das Zahlenbeispiel ungeeignet, den Sachverhalt tatsächlich zu verdeutlichen. Der Text ist zu knapp, und zwar deutlich zu knapp. Dadurch kann die Rechnung nicht nachvollzogen werden!

== Umsatzsteuergesetz seit 1.1.2002 nichtig ==

Also sachlich ist der revertierte Absatz zutreffend und hat nichts mit Rinderwahn zu tun. Eine derartige Einschränkung eines Grundrechts fällt zweifelsfrei unter das Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Es geht nicht um die Frage, ob dir das passt oder nicht. Was gibt es an dem Text auszusetzen Frank Reinhart? Bitte sachliche Kritik und kein Vandalismus. [[Spezial:Beiträge/79.222.37.110|79.222.37.110]] 18:49, 9. Jun. 2009 (CEST)
:Der Absatz ist inhaltlich falsch (beschönigend ausgedrückt). Er berücksichtigt nicht die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH, er berücksichtigt nicht, dass ein entsprechendes Verfahren nicht vom BVerfG zur Entscheidung angenommen wurde. Nichtig ist ein Gesetz erst dann, wenn es vom BVerfG festgestellt wurde. Außerdem ist es ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass bei Verstößen gegen das GG nur der verfassungswidrige Teil eines Gesetzes (hier der § 27b UStG für nichtig erklärt wird und nicht das ganze Gesetz. Kurzum: Der Abschnitt ist kilometerweit an der gültigen Rechtslage vorbei. Wenn Du mir ein Urteil nennst, das eindeutig Deine Rechtsauffassung bestätigt, dann kann es von mir aus rein. Kann ich großzügig anbieten, weil so ein Urteil wirst Du nicht finden. -- [[Benutzer:Frank Reinhart|Frank Reinhart]] 20:22, 9. Jun. 2009 (CEST)
::Die gültige Rechtslage ist zunächst das Grundgesetz (Normenhierarchie). Jedwede Rechtsprechung ist daher ohnehin nachrangig. Ein Gesetz ist auch nicht erst dann nichtig, wenn das irgendwer "feststellt", sondern es entfaltet zu keinem Zeitpunkt eine bindende Wirkung, wenn es gegen das Grundgesetz verstößt, also verfassungswidrig ist, automatisch und ohne weiteres Zutun. Daran gibt es nichts zu beschönigen, verschwurbeln oder zu relativieren. Dass ein Verfahren vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen wurde bedeutet lediglich, dass es nicht angenommen wurde, nicht mehr und nicht weniger. Ableiten lässt sich daraus gar nichts, da das BVerfG lt. BVerfGG auch berechtigte Beschwerden nicht zur Entscheidung annehmen muss. Das hat mit Rinderwahn und kilometerweit an der "gültigen Rechtslage" vorbei nichts zu tun, schau mal genau nach, auch wenn es dir inhaltlich sicher nicht passt. [[Spezial:Beiträge/79.222.39.24|79.222.39.24]] 22:38, 9. Jun. 2009 (CEST)

== Umsatzsteuer und nichtig ==

Das Bundesverfassungsgericht ist an seine eigenen Entscheidungen gebunden. Es unterliegt dem Grundgesetz. Es unterliegt der Unverletzlichkeitsregel des Art. 1.2 und dem Befehl aus Art. 1.3 GG und dann dem Anspruch das Grundrechte unmittelbar bindendes Recht sind. In Sachen Nichtigkeit Umsatzsteuergesetz hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat also nicht festgestellt, daß das Umsatzsteuergesetz gültig ist. Diese Feststellung hätte es jedoch treffen müssen, wenn dies der gesetzliche Zustand wäre. Es wurde ja vorgetragen, "Nichtig wegen Verstoß gegen das Zitiergebot" - Nichtigkeit des ganzen Gesetzes. Keinesfalls des einzelnen Paragraphen - der einzelnen Norm. Zwingend ist erst einmal, letztendlich bestätigt durch den parlamentarischen Rat, Beschluß zu § 19 Abs. 1 GG, daß die Verweigerung des Zitierens in voller Stringenz zur Nichtigkeit des Gesetzes führt. Und so hat es das BVerfG auch entschieden - z. B. BVerfGE 5, 13. Also wird das BVerfG gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG sich dieser Entscheidung erinnern. Nun wird das Bundesverfassungsgericht, wenn es eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz für vereinbar hält, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies notwendig ist. Das wird das Gericht immer dann tun, wenn diese Entscheidung in seine Kompetenz fällt. In dessen Kompetenz fällt diese, wenn es sich um Bundesrecht handelt. Wenn nun das BVerfG das Umsatzsteuergesetz aber nicht als mit dem Grundgesetz vereinbar hält, was wird es dann veranlassen? Es wird m. E. dann die Sache nicht zur Entscheidung annehmen, denn § 93 a BVerfGG versteht dieses als Norm, die diesem die Auswahl ermöglicht. Würde es die Sache zur Entscheidung annehmen, dann kann es in Hinblick auf seine bereits gefällten Entscheidungen in Sachen Zitiergebot keinesfalls feststellen, daß das Umsatzsteuergesetz gültig ist. Um diese Feststellung zu umgehen, hat es die Sache eben nicht zur Entscheidung angenommen und damit dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß dessen Feststellung, daß des Umsatzsteuergesetzes nichtig ist, tatsächlich zutrifft. Abzuwarten bliebe, ob der Beschwerdeführer die Systematik dieser Entscheidung des Gerichtes erkannt hat. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hat den Antrag des Beschwerdeführers unterstützt. Dieser muß bloß die Rechtsprechung des BVerfG kennen und § 31 Abs. 1 BVerfGG darauf anwenden. Die Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen hat die Qualität eines Mantras.

Das BVerfG hat auch noch ein weiteres Problem zu lösen. Das UStG ist nicht nur nichtig, weil es gegen das Zitiergebot verstößt, sondern auch deshalb, wenn dieser Verstoß ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist. Diesen Verstoß hätte der Bundespräsident bemerken müssen, denn dieser darf nur dann ein Gesetz gegenzeichnen, wenn es nach den Vorschriften des GG zustande gekommen ist (Art. 82 GG). Das ist das Umsatzsteuergesetz am 21.12.2001 jedoch nicht. Der Bundespräsident hätte dieses Umsatzsteuergesetz auch nicht ausfertigen und verkünden dürfen. Ergo - das Gesetz ist bereits wegen Verstoß gegen Art. 82 GG nichtig. Das Umsatzsteuergesetz ist gar nicht da. Entschuldigung, was soll nun das BVerfG aufheben? Ein nichtiges Gesetz? Ein nichtiges Gesetz ist von Anbeginn nichtig. Das muß vom BVerfG nicht festgestellt werden.

Das BVerfG wird also nicht positiv feststellen, daß das Umsatzsteuergesetz in Kraft ist. Es kann, weil das Gesetz nichtig ist, die Nichtigkeit nicht feststellen. Folglich wird es sich dahin zurückziehen, daß es die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt.

Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung sind die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 19 Abs. 4 GG). Warum nun die Finanzgerichte einschließlich dem Bundesfinanzhof in Sachen eines nicht existenten Umsatzsteuergesetzes entscheiden ist unerklärlich. Es geht ja nicht um Umsatzsteuer, sondern allein um Grundrechtsverletzungen. Weder § 33 FGO noch § 40 VwGO geben dem Finanzgericht noch dem Verwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit. Diese liegt, gem. Art. 19 Abs. 4 GG, alleine bei den ordentlichen Gerichten. Vermutlich haben deshalb einige Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof in Kenntnis deren sachlichen Unzuständigkeit Rechtssätze aufgestellt, die mit Art. 1.2; 1.3; 19.1; 20.3; 97; 101 GG i. V. mit § 31 BVerfGG nicht übereinstimmen. <small>(''nicht [[Hilfe:Signatur|signierter]] Beitrag von'' [[Benutzer:88.73.108.5|88.73.108.5]] ([[Benutzer Diskussion:88.73.108.5|Diskussion]]&nbsp;|&nbsp;[[Spezial:Beiträge/88.73.108.5|Beiträge]]) 01:10, 10. Jun. 2009 (CEST)) </small>
:Falsch: Eine Nichtannahme durch eine Kammer eines Senates bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch das vorherige Urteil offensichtlich nicht in seinen Grundrechten verletzt ist. Klartext: Ging das vorherige Urteil von der Gültigkeit des UStG aus und wird mit dem Hinweis auf eine angebliche Nichtigkeit des UStG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, dann bedeutet das, dass das BVerfG die Richtigkeit der bisherigen Entscheidung bestätigt, weil es das UStG für '''nicht''' nichtig hält. Mir fehlen noch immer Hinweise auf Urteile, die die Nichtigkeit des UStG ausdrücklich feststellen. -- [[Benutzer:Frank Reinhart|Frank Reinhart]] 08:30, 10. Jun. 2009 (CEST)
::Die von dir hier behauptete Bedeutung der Nichtannahme ist frei erfunden. Versuch mal, das zu belegen. Vergessen wir das besser ganz schnell. Es braucht auch keine Urteile, die die Nichtigkeit ausdrücklich feststellen, s. o., die Bedeutung der Nichtannahme ist oben zutreffend beschrieben. Auch hier ist deine diesbezügliche Behauptung frei erfunden und unbelegt. Die Grundlagen sind oben zutreffend genannt. Ignorieren hilft dir da nicht weiter. [[Spezial:Beiträge/79.222.41.167|79.222.41.167]] 09:13, 10. Jun. 2009 (CEST) <small>(09:40, 10. Jun. 2009 (CEST), ''Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe [[Hilfe:Signatur]]'')</small>
::::Verfassungsfeindlich weil grundgesetzwidrig: Finanzbeamte neigen reflexartig zum Verdrehen von Tatsachen. Oft tun sie dieses in Unkenntnis von Recht und Gesetz, denn sie sind auf ihre täglichen dienstlichen Weisungen konditioniert. In der Computersprache würde man sagen, falsch programmiert. Die Antwort des Frank Reinhart deckt auf, wie konditioniert diese Person auf das systematische Verfälschen von Sachverhalten ist. Die Frage einer Grundrechteverletzung ist im Fall des nichtigen, weil, schon vor dessen Verkündung, formal verfassungswidrigen Umsatzsteuergesetzes wegen dessen unheilbaren formalen Verstoßes gegen das zwingende grundgesetzliche Zitiergebot gemäß Artikel 19 I 2 GG ist, subsidiär, denn gemäß der Entscheidung BverfGE 1,14ff. des BverfG aus dem Jahr 1951, an diese Entscheidung ist sowohl der einfache Gesetzgeber sowie alle Behörden und Gerichte, also auch das BverfG selbst zwingend noch heute gebunden, denn das BverfG muss die ihm gestellte Frage nach der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes positiv bejahen, wenn eine Vorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist. Ein nichtiges Gesetz kann aber aus formalen Gründen auch von einem BverfG nicht positiv bejaht werden. Hätten sich alle in Sachen Umsatzsteuergesetz und der zwingenden Zitierpflicht an die ranghöchste Norm der Bundesrepublik gehalten und zwar im Dezember 2001, würde dieses zunehmend eskalierende Phänomen nicht eingetreten sein. Die Protokolle aus dem Gesetzgebungsverfahren des sog. Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetes legen übrigens offen, dass hier der Kreis der Beteiligten gewusst hat, was man tat bzw. tun wollte. Jedes deutsche Polizeigesetz hat konkrete Eingriffsformulierungen, als beispielsweise der inkriminierte § 27b UStG. Die bisherigen Antworten des Frank Reinhart sind denn auch einzig geprägt aus dem konditionierten Unrecht heraus, ein wichtiger Hinweis ist diesbezüglich die Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 1986, in der der Strafsenat damals nicht nur darüber entschieden hat, dass Finanzbeamte, die im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB begehen können, sondern auch noch in den Urteilstenor geschrieben hat, dass es nicht die vordringlichste Aufgabe eines Finanzbeamten ist, sich an das Recht zu halten. ( Az.: OLG Celle - 3 Ws 176/86 ) Auf diese Weise wird irrtümlich suggeriert, dass Finanzbeamte sich auch nicht an die zwingenden Vorschriftend es Grundgesetzes zu halten hätten. Selbst 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des GG glauben bundesdeutsche Finanzbeamte, dass das Grundgesetz die Steuerpflicht in Deutschland begründet. Eine in der Verfasusng angelegte Steuerpflicht sah bis zum Inkrafttreten des GG 1949 die Weimarer Reichsverfassung sowie die Reichsverfassung 1933 dort jeweils im Artikel 134 vor.[http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsverfassung] Damit war 1949 jedoch Schluss, doch damit hat sich die deutsche Finanzverwaltung bis heute nicht abgefunden. <small>(''nicht [[Hilfe:Signatur|signierter]] Beitrag von'' [[Benutzer:91.16.149.214|91.16.149.214]] ([[Benutzer Diskussion:91.16.149.214|Diskussion]]&nbsp;|&nbsp;[[Spezial:Beiträge/91.16.149.214|Beiträge]]) 09:46, 10. Jun. 2009 (CEST)) </small>

== Umsatzsteuergesetz nichtig seit dem 01.01.2002 ==

Bemerkung vorweg: Frank Reinhart outet sich selbst als Finanzbeamter und unter Interessen hat er selbst geschrieben, Zitat: ohne tieferes Wissen in diesen Gebieten...

Diese eigene Einschätzung ehrt diesen Menschen, denn ansonsten wäre das, was er hier in Sachen Recht und Gesetz, Vorrang des Grundgesetzes, Normenhierarchie, Wechselwirkung zwischen Grundrechtsverpflichtetem ( insbesondere sind das Finanzbeamte ) und Grundrechtsträgern nicht nachzuvollziehen. <small>Bitte richtig lesen: das bezog sich nur auf die privaten Interessen ;-) -- [[Benutzer:Frank Reinhart|Frank Reinhart]] 08:35, 10. Jun. 2009 (CEST)</small>

Zur Sache:

Dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 ist vorausgegangen der Herrencheimsee-Entwurf des Grundgesetzes sowie die Bearbeitung dieses Entwurfes durch den parlamentarischen Rat 1948 / 49. Aus den heute scheinbar wichtiger denn je gewordenen Protokollen zitiere ich wie folgt:

"Behandlung von Eingaben aus der Bevölkerung, hier die Eingabe 580 in Z 5, 110, Bl. 73, beraten auf der 31. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen 16.12.1948, 13.34 bis 17.08 h:

“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird." Zitatende

Wer glaubt, dass sich da alles zu einem Besseren in den vergangenen 60 Jahren geändert hat, der irrt. 2002 hat der renomierte Verfassungsrechtler und ehemaliger Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof zum Steuerrecht im Lichte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland folgende Feststellungen getroffen und umfangreich begründet:

1.Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )

2.'''Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein'''

3.Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. '''Er kennt das Gesetz vielfach nicht.'''

4.Es interessiert ihn ( den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen

5.'''Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten'''.
( Fundstelle: [http://www.akademienunion.de/_files/akademiejournal/2002-2/AKJ_2002-2-S-15-26_kirchof.pdf])

Das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat mit dem Befehlswort "muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen" eine zwingend bindende und weder durch den einfachen Gesetzgeber noch durch das Bundesverfassungsgericht abänderbare Formvorschrift erhalten, an der jedes Gesetz, mit dem der einfache Gesetzgeber die Freiheitsgrundrechte über das Maß der im einzelnen Grundrecht schon angelegten Grundrechteeinschränkung, zu messen ist.

Im Artikel 82 Abs. 1 GG hat der Verfassungsgesetzgeber ebenfalls zwingend bindend festgeschrieben, dass der Bundespräsident nur ein Gesetz, das nach den Vorschriftend es Grundgesetzes zustande gekommen ist, unterzeichnen und somit verkünden darf. Gesetze, die nicht die zwingende grundgesetzliche Formalvorschrift des Zitiergebotes erfüllen, sind Gesetze, die nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 GG zustande gekommen sind. Damit ist die Verfassungswidrigkeit eines solchen Gesetzes aus formalen Gründen gegeben. Ein Gesetz, dass an formalen grundgesetzlichen Fehlern wie der Missachtung des zwingend vorgeschriebenen Zitiergebotes leidet, ist selbst dann, wenn es die Unterschrift des Bundespräsidenten trägt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, den Stempel von verfassungswidrigem Unrecht und ist somit für jedermann erkennbar nichtig.

Der bedeutenste Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts, Prof. Hans Kelsen, hat in seinem Buch, das er Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Grundgesetzes schrieb, sich zur Nichtigkeit eines Gesetzes oder eines Staatsaktes ( Verwaltungsaktes ) wie folgt geäußert:

“Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, '''nicht''' den Bedingungen entspricht, '''die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt'''. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.”
“Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.” Zitatende

Das Umsatzsteuergesetz ist mit zwei §§, nämlich dem 26c sowie dem 27b, ausgestattet worden, die beide unabhängig von einander in die Freiheitsgrundrechte des einzelnen eingreifen. Der 26c UStG ist eine ergänzende und strafverschärfende Vorschrift zu § 370 AO ( Steuerhinterziehung ) und greift in die Freiheitsgrundrechte gemäß Artikel 2.2 GG ( Freiheit de Person und Unverletzlichkeit der Person ) ein. Der § 27b UStG schränkt das Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) ein. Ich verzicht e an dieser Stelle auf die Darstellung der BverfG-Entscheidung BVerfGE 32, 54, deren 1. Leitsatz wie folgt lautet:

"Der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume." Zitatende

Schon im parlamentarischen Rat wurde heftig gestritten, ob dieses Zitiergebot nicht den einfachen Gesetzgeber zu sehr in seinem gesetzgeberischen Handeln einschränken würde, von "Fesseln anlegen" war da die Rede. Und genau für diese "Fessel" hat sich der Verfassungsgesetzgeber schließlich entschlossen und das Zitiergebot im Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verbindlich für den einfachen Gesetzgeber aber auch für alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland erkennbar und verständlich Gesetz werden lassen.

Die vielbeschworene sog. Teilnichtigkeit ist ein untauglicher Versuch der Täter und derer, die es in 60 Jahren freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes nicht verstanden haben, sich der seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 für jedermann akzeptieren zu müssenden Normenhierarchie unterzuordnen. Besonders ist hier die aus der Nazi-Finanzverwaltung hervorgegangene Finanzverwaltung zu nennen. War sie es doch, die zwischen den Jahren 1933 und 1945 das Ausplündern der Bevölkerung systematisch betrieben hat wie keine andere. ( siehe das Zitat aus den Protokollen des parlamentarischen Rates hier o.a. )

Artikel 1.2 GG schreibt verbindlich vor, dass die Grundrechte unverletzlich sind. Das heißt, dass jeder Grundrechtsverpflichtete, grundrechtsverpflichtet sind der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt ( auch jeder Finanzbeamte ) und die Gerichte ( auch jeder Finanzrichter ), die Grundrechte des einzelnen in keinem einzigen Fall verletzten dürfen. Jede unerlaubte Einschränkung ist eine verfassungswidrige Verletzung.

Artikel 1.3 GG bindet denn auch die drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, auch das BVerfG ist an das GG zwingend gebunden und hat da keinen Sonderstatus, es kann und darf nicht gegen den erklärten Willen des Verfassungsgesetzgebers das Grundgesetz ändern.

Eine Teilnichtigkeit sieht das Grundgesetz nicht vor, nicht einmal das BverfGG, das aber auch wieder den Vorschriften des Grundgesetzes entsprechen muss, kann hier keinen dem einfachen Gesetzgeber gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 I 2 GG lautenden Handlungsspielraum eröffnen. Der einfache Gesetzgeber ist nicht der Verfassungsgesetzgeber. Jeder Finanzbeamte ist nur Amtswalter, der gemäß Artikel 20.3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, aber nur an gültige und nicht nichtige Gesetze, wenn diese verfassungswidrig sind. Jeder Beamte und jeder Richter hat alles in seiner Macht stehende zutun, um verfassungswidriges Handeln und / oder Unterlassen zu verhindern. Der Satz, der Kunde kann ja klagen, drückt aus, wie verfassungsfeindlich Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Gerichte noch immer oder schon wieder sind.

Jeder Richter ist an die Normenhierarchie gebunden, Artikel 97 GG schreibt vor, dass jeder Richter den Gesetzen unterworfen ist, an erster Stelle steht da natürlich das Grundgesetz. Gegen den erklärten Willen, der sich in jedem einzelnen Artikel des GG ausdrückt, darf auch ein Richter nicht urteilen. Das gilt auch für das BverfG.

Das Zitiergebot ist ein Gradmesser der Freiheit, jedes Gesetz, dass den Makel des Zitiergebotes trägt, ist erkennbar ein Instrument mit dessen Hilfe staatliches Handeln die Freiheit des einzelnen über das mit den Freiheitsgrundrechten garantierte Mindestmaß von Freiheit zusätzlich einschränkt. Je mehr Gesetze Grundrechte unter Angabe des Artikels namentlich nennen, um so mehr Unfreiheit wird auf deutschem Boden sichtbar. Das ist kein gutes Markenzeichen für die immer wieder politisch gepriesene Freiheit.
:Privatmeinung. In den Artikel kommt's aber erst, wenn es durch Urteile belegt werden kann. Ich bin mir sicher, dass Du da nix findest. Wenn Du in Juris gründlich suchtst allerdings evtl. ein paar Urteile, bei denen Kläger mit dieser Argumentation vor Gericht auf die Nase gefallen sind. -- [[Benutzer:Frank Reinhart|Frank Reinhart]] 08:35, 10. Jun. 2009 (CEST)
:: Die lückenlos und durchgängig belegte Grundlage wischt du mal wieder mit einem Wort beiseite, ohne aber deine Kernaussagen zu belegen. So geht das nicht, du hast jetzt die Beweislast für deine Behauptungen, denn mehr als das ist es bisher nicht. Wenn du das nicht kannst, muss die belegte Darstellung wieder rein, vielleicht in etwas verständlicherer Form, aber in ihrem Gehalt. Sprüche wie Rinderwahn, kilometerweit entfernt und Privatmeinung ersetzen keine Belege. Du bist am Zug, und zwar mit belegen, nicht mit ignorieren. [[Spezial:Beiträge/79.222.41.167|79.222.41.167]] 09:40, 10. Jun. 2009 (CEST)
:::Ich gebe hier ein Beispiel für einen Beleg, Zitat 7. Leitsatz aus BverfG vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51- (BverfGE 1, 14ff.): ''Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.'' Das Umsatzsteuergesetz ist Bundesrecht. Dem liegt auch eine Logik zugrunde, aus der man es auch ohne diese Aussage hätte ableiten können: Verfassungswidrige einfache Gesetze, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wären ja praktisch Verfassungsänderungen, wenn sie Gültigkeit erlangen würden. Dafür wäre aber aber eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. In der Reichsverfassung war genau das möglich und genau deshalb wollte man es im Grundgesetz nicht. Nur ohne solche Hintertür sind langfristig stabile Verhältnisse möglich. Beleg und Logik sind stimmig, und jetzt kommst du. [[Spezial:Beiträge/79.222.41.167|79.222.41.167]] 10:12, 10. Jun. 2009 (CEST)
::::Du hast mich leider missverstanden. Ich erwarte ein Gerichtsurteil, in dem ausdrücklich das UStG aufgrund der Einfügung des § 27b UStG als nichtig angesehen wurde. -- [[Benutzer:Frank Reinhart|Frank Reinhart]] 18:26, 10. Jun. 2009 (CEST)
:::::Es kann, darf und wird hoffentlich kein Urteil geben, wie du es gerne hättest, denn dann müsste sich das Bundesverfassungsgericht ja selbst widersprechen und damit selbst verfassungswidrig handeln. Das liegt doch in der inneren Logik dieses Leitsatzes. Der 7. Leitsatz der o. g. 51-er Entscheidung ist unmissverständlich. Andere Gerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig, also BFH oder was auch immer dir da vielleicht vorschwebt. Nimm einfach zur Kenntnis, was da steht. Bisher bist entweder unsachlich oder forderst Belege, bringst aber selbst keine. Werden die Belege genannt, nimmst du sie nicht zur Kenntnis und möchtest andere. Mit EOD und löschen löst du das Problem nicht. Du hast bis jetzt keinen plausiblen Grund für deinen Revert erbracht. Du hast unbelegt revertiert und das ist Vandalismus. Also muss der Abschnitt wieder rein, wenn auch vielleicht etwas verständlicher. Es geht nicht um das Ob sondern um das Wie. Was du oder ich oder andere glauben oder meinen spielt dabei keine Rolle, ist nur POV. Die genannten Gesetze und Urteile sprechen eine klare Sprache, auch wenn du sie nicht verstehen willst, weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Um nochmal auf das Wie zu kommen: In strittigen Fällen bietet sich z. B. die Darstellung beider Standpunkte an. Wie würdest du deine Sichtweise (belegt natürlich) darstellen? [[Spezial:Beiträge/79.222.34.158|79.222.34.158]] 21:19, 10. Jun. 2009 (CEST)

:Zu 79.222.34.158: Wenn ich mich an der Diskussion kurz beteiligen darf. Ich habe mir Deinen fraglichen Text angesehen, und auch die Diskussion zu dieser Frage. Aber ich komme zu keinem anderen Ergebnis; die Frage der Nichtigkeit des UStGs gehört nicht in dieser Weise in ein Lexikon. Ich habe selber mein halbes Berufsleben mit Verfassungsstreitigkeiten verbracht und kann dazu nur resümieren, dass es kaum eine Rechtsfrage gibt, in deren Zusammenhang nicht der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erhoben worden wäre (das betrifft auch viele von mir dabei vertretenen Meinungen, mit denen ich dennoch beim BVerfG gescheitert bin). Das gehört aber in ein verfassungsrechtliches Kompendium und würde jeden Zweck eines Lexikons sprengen. Es ist ein Grundpfeiler des GGs, dass die Verfassungswidrigkeit von nachkonstitutionellen Bundesgesetzen (die also nach 1949 erlassen wurden) ausschließlich das BVerfG feststellen kann, niemand anderes besitzt hierfür die Verwerfungskompetenz. Dies ist bzgl. des UStGs nicht geschehen, somit ist die objektive Aussage, dieses Gesetz sei verfassungswidrig, unrichtig. Wenn Du glaubst, eine solche Aussage ''objektiv'' treffen zu können (und nur so etwas kann in dieser Form in ein Lexikon gehören), dann setzt Du Dich selber zu dem Verfassungsrecht in Widerspruch und darin bestünde allein schon ausreichend Grund zu dem von Dir beanstandeten Revert. Etwas anderes wäre es, darüber zu berichten, dass oder ob die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes umstritten sei und es Meinungen gibt, wonach das BVerfG von seiner Verwerfungskompetenz (bei der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle) Gebrauch machen ''müsse''. Dann müssen aber diese Meinungen (Kommentare zum GG oder den Steuergesetzen, Aufsätze von Verfassungsrechtler oder Steuerrechtler usw.) benannt und belegt werden. Gegenstand der Information im Artikel wäre eben in diesem Fall ein Bericht über diese verfassungsrechtliche Streitfrage. Sinn eines Lexikons kann es aber nicht sein, eigene Rechtsmeinungen zu publizieren. Dafür sind, wie gesagt, die Fachzeitschriften und sonstigen einschlägigen Publikationen zuständig oder auch andere Medien. Gerade weil Dein Rechtsgewissen hier so Sturm läuft: überlege einmal, jeder könnte mit objektiver Gewissheit ein Gesetz für verfassungswidrig erklären – wo kämen wir dann hin! Gruß --[[Benutzer:Karstenkascais|Karstenkascais]] 00:46, 11. Jun. 2009 (CEST)
::Der in Deutschland auf das systematische Begehen von Unrecht konditionierte Finanzbeamte hat Dich zu Hilfe geholt, wäre hier die richtige Begrüßung gewesen. Womit sich hier jeder im allgemeinen usw. beschäftigt hat, tut nichts zur Sache, auch nicht die Dinge, mit denen jemand wo und wie gescheitert ist. Es ist wünschenswert, sich mit den Fakten zu befassen und nicht, weil erkennbar nicht das Faktenwissen zum Thema "Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG" vorhanden ist, vom Thema durch Allgemeinplätzchen abzuschweifen. Hier geht es weder um die Frage von vorkonstitutionellen noch nachkonstitutionellen Rechts, sondern und da wiederhole ich mich gerne, um die aus dem Grundgesetz heraus beantwortete Frage nach der Wirkung des Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Zitat: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Hier handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitfrage. Fakt ist, dass für jedermann erkennbar, das bis zum 01.01.2002 gültige UStG keine Ermächtigung enthielt, in die Grundrechte des einzelnen eingreifen zu lassen. Mit dem Neuverkünden des UStG zum 01.01.2002 sah das dann plötzlich anders aus. Die §§ 26c und 27b sind gemäß der Definition des Art. 19 Abs. 1 GG erstens klar erkennbare grundrechtseinschränkende Bestimmungen und zweitens hat in dem Augenblick der Gesetzgeber gemäß Satz 2 des Abs. 1 GG aufgrund der grundgesetzlich formulierten Befehlsform an den einfachen Gesetzgeber das ihn zwingende sog. Zitiergebot zu erfüllen, er muss im UStG, ob er will oder nicht, die eingeschränkten Grundrechte unter Angabe ihres Artikels namentlich nennen. Tut er das nicht, dann ist das Gesetz bereits an dieser Stelle wegen dieses Formalverstoßes verfassungswidrig und ist für jedermann augenscheinlich nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen. Die Folge eines verfassungswidrigen Gesetzes ist dessen Nichtigkeit. Nichtige Gesetze entfalten zu keinem Zeitpunkt Gesetzeskraft, es handelt sich hier um ein seit 7 Jahren Stummes Gesetz. Das BverfG kann nicht ein nicht vorhandenes Gesetz für nichtig erklären. Ein nicht vorhandenes Gesetz kann auch nicht gemäß Artikel 100 GG dem BverfG zur Entscheidung vorgelegt werden. Das sind alles seit 60 Jahren Grundgesetz feststehende Fakten. Die o.a. von denDiskutaten benannten Quellen sind nicht Meinungen, sondern bennenen anhand der Rechtsordnung unter Beachtung der Normenhierarchie der Bundesrepublik und der alle Verfasusngsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindenden Entscheidungen des BverfG. Angemerkt werden soll, dass Entscheidungen des BverfG sowohl den konkreten Einzelfall aber auch darüber hinaus zwingend Bindewirkung entfallten, so dass einmal entschiedene Fälle nur in Ausnahmefällen durch das BverfG ein weitere Mal entschieden werden. Und das heißt konkret zum Zitiergebot, dass diese Rechtsfrage seit dem Inkrattreten des Grundgesetzes nie eine Rechtsfrage gewesen ist, denn der einfache Gesetzgeber hat kein Auswahlermessen hinsichtlich der Anwendung des Zitiergebotes, hier schreibt ihm der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses zwingend mit dem Wort "muss" vor. Die Folgen haben die Teilnehmer im parlamentarischen Rat, den Vätern des Grundgesetzes, in ihren dem Grundgesetz vorangestellten Protokollen zum Ausdruck gebracht, nämlich die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des gesamten Gesetzes, dass dann in einem neuen Gesetzgebungsverfahren den dafür vorgesehenen parlamentarischen Weg nehmen muss. Die Artikel 1.2, 1.3, 19.1 und 20.3 sowie 97 GG verbieten die Anwendung verfassungswidriger Gesetze, weil diese nichtig sind. Artikel 82 Abs. 1 GG wurde von den Vätern des GG ausformuliert, wie er heute noch ausformuliert ist, um z.B. ein gegen das Zitiergebot verstoßendes Gesetz als somit nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen der Unterschrift des Bundespräsidenten zu entziehen. Es gehört schon eine gewisse kriminelle Energie dazu, sich über alles im GG was zwingend ist, hinwegzusetzen, wie im Fall des UStG seit 7 Jahren geschehen. Denn auch die Rechtsprechung des BverfG zum Zitiergebot ist längstens vorhanden und gemäß § 31 Abs. 1 GG anzuwenden. Die Entscheidungen, die gemäß § 31 Abs. 1 GG i.V.m. der BVerfGE 19, 377, Rdn. 40 den Gesetzgeber sowie die vollziehende Gewalt, also auch die Finanzbehörden sowie die Gerichte einschließlich der Finanzgerichte zwingend binden. Das heißt, der Gesetzgeber hätte längst ein neues UStG, das alle Anforderungen des GG erfüllt auf den gesetzgeberischen Weg bringen müssen, die Finanzämter hätten längst alle auf dem nichtigen, weil keine Gesetzeskraft erlangt habenden UStG basierenden Verwaltungsakte für nichtig erklären müssen und von dem Erlass weiterer solcher Akte lassen müssen und die Gerichte hätten die ihnen zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakte wegen Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 gegen den Willen der Verwaltung für nichtig erklären müssen. Alle Nachweise sind hiesig erbracht, sie schmecken aber anscheinend einem systematisch auf Unrecht konditionierten Finanzbeamten hier nicht. Dieser ist in der Bringeschuld, da hilft ihm auch nicht deine sprachgewandte Unterstützung, denn es gibt kein Recht im Unrecht. Bleibt zunächst an dieser Stelle die Wiederholung des Zitats von Prof. Hans Kelsen, zur Definition und Wirkung von Nichtigkeit auf Gesetz und staatlichem Akt: “Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, '''die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt'''. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, '''so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen'''. Dem nichtigen Akte gegenüber ist '''jedermann''', Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als '''rechtswidrig zu erkennen''', und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.” <small>(''nicht [[Hilfe:Signatur|signierter]] Beitrag von'' [[Benutzer:91.16.150.91|91.16.150.91]] ([[Benutzer Diskussion:91.16.150.91|Diskussion]]&nbsp;|&nbsp;[[Spezial:Beiträge/91.16.150.91|Beiträge]]) 07:22, 11. Jun. 2009 (CEST)) </small>

::: Unqualifizierte Angriffe auf deutsche Finanzbeamte haben hier nichts zu suchen. [[Benutzer:Este|Este]] 10:36, 11. Jun. 2009 (CEST)
:::: Diese Angriffe sind symptomatisch für die "Qualität" der restlichen Argumentation. Außerdem disqualifiziert sich die IP dadurch so gründlich selbst, dass die Angriffe gerne stehen bleiben können. -- [[Benutzer:Frank Reinhart|Frank Reinhart]] 10:43, 11. Jun. 2009 (CEST)

:::Danke, Karstenkascais, der fragliche Beitrag ist nicht - wie du vermutest - von mir. Ich finde es sehr interessant, dass du verfassungsrechtliche Erfahrung hast und distanzierter als direkt Betroffene mit dem Thema umgehen kannst. Mein Vorredner 91.16.150.91 hat es sehr ausführlich und logisch dargestellt und dem kann ich inhaltlich folgen. (Die Einleitung billige ich nicht, sondern möchte sachlich bleiben) Zwei Fragen hätte ich zunächst an dich.
:::1. Es ist doch klar belegt und begründet, weshalb es die erwartete Entscheidung nicht geben kann, aber auch du ignorierst den Leitsatz von 1951, warum? Es kann ja auch nicht sein, dass einfache Gesetze mit einfachen Mehrheiten beschlossen wie am Fließband die Verfassung beliebig ändern. Dann bekommen wir in Deutschland nie eine Kontinuität wie andere Staaten. (Leider sieht es mir derzeit sehr danach aus.)
:::2. Ich hatte schon mehrfach gesagt, dass es um das Wie geht. Es liegen beim Umsatzsteuergesetz in der Tat sehr ungewönhliche und durchaus bedeutsame Umstände vor, die völlig unerwähnt zu lassen auch nicht korrekt weil verkürzend wäre. Es ist doch durchaus nicht selbstverständlich, dass der Schutz der Wohnung zum Eintreiben von Steuern einfach so über Bord geworfen wird, als sei Gefahr für Leib und Leben im Verzuge, und dabei noch ein wichtiger Eckpfeiler unserer Verfassung einfach beiseite geschoben wird. Ein Steueranspruch wird auf eine Stufe mit dem Schutz von Grundrechten wie der Schutz von Leib und Leben gestellt. Da muss man doch mal im historischen Kontext denken. Wie wurden Steuern z. B. 1938 oder im Mittelalter eingetrieben? Welches Grundrecht wird aus welchem Grund als nächstes eingeschränkt? Ist vielleicht auch demnächst Waterboarding zur Ermittlung von Steuersachverhalten erlaubt, oder auch einfach nur nicht verboten, und wenn ja, wie lange und mit welchen Pausen? Immerhin hat das Landgericht Celle bereits geurteilt, dass ein Finanzbeamter keine Rechtsbeugung begehen kann. Bedeutet im Klartext nicht mehr und nicht weniger, als dass er sich an kein Gesetz mehr halten muss. Und wenn man vor diesem Hintergrund mal antizipiert und extrapoliert, fragt man sich, welches Gericht wird ggf. wann feststellen, dass ein Finanzbeamter nicht foltern kann sondern lediglich Steuern eintreibt? Mich schaudert's, wenn ich höre mit welcher Selbstverständlichkeit bzw. sogar Allmachtsgefühlen Finanzbeamte ohne jegliche Skrupel einfach in Wohnungen und Betriebe marschieren, als wenn es kein Grundgesetz mehr gäbe. Da sagt doch tatsächlich die Finanzbeamtin P. vom Finanzamt Rheda-Wiedenbrück, um in einem schwebenden Verfahren Steuern einzutreiben würde man die Zerstörung der Familie T. billigend in Kauf nehmen, ja wann und wo leben wir eigentlich? Oder wenn der Leiter eines Finanzamtes seine Steuerbescheide mit Gottesurteilen vergleicht, weil sie unumkehrbar sind? Ja hallo, leben wir noch in einem Rechtsstaat? Im Spiegel 2009/21 wurde kürzlich darüber geschrieben, wie ganz normale Menschen in ganz Europa zu willigen Helfern wurden. Wenn man da nicht langsam wach wird und sagt: Wehret den Anfängen! Ich bin selbst bisher nicht betroffen, kenne aber etliche Betroffene, darunter Menschen, denen vom Fiskus ohne Rechtsgrundlage alles genommen worden ist. Und ich weiß auch, egal wie sich Finanzbeamte hier äußern, dass etliche sehr wohl wissentlich Unrecht begehen, man hat ja private Quellen. Es gäbe da noch viel zu sagen, und sicher wird mein Beitrag geschmäht werden. Ich komme wieder zum Punkt zurück. Die Frage ist, wie ist das enzyklopädisch darzustellen? Du schreibst, ''nicht in dieser Weise'' und das habe ich von Anfang an auch so geschrieben. Ganz ausblenden geht auch nicht, denn hier wird ja doch Rechtsgeschichte geschrieben. Der Konflikte hat immerhin bereits die nationalen Grenzen überschritten und wird auf EU-Ebene behandelt. Zwei Argumentationen nebeneinander stellen wäre m. E. ein Weg oder auch ein eigenes Thema. [[Spezial:Beiträge/79.222.34.2|79.222.34.2]] 13:25, 11. Jun. 2009 (CEST)

:Entschuldigt die Verwechslung der IP, ich bin es halt noch gewohnt, dass man Namen und keine Nummern hat. Im Ergebnis kann ich die Empörung derjenigen, die den Umgang des Gesetzgebers mit dem Zitiergebot beanstanden, verstehen. Nur hat schon das BVerfG das Zitiergebot so weitgehend verwässert (Zitierung ist nicht erforderlich, wenn der Eingriff offenkundig ist, BVerfGE 38,185,189), dass es für mich jedenfalls wenig Sinn macht, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit an jedem Gesetz zu diskutieren (man könnte das etwa generell beim Artikel zum Zitiergebot machen, aber mit Quellen). Hierum geht es aber hier doch gar nicht. Dass viele Vorschriften des Steuerrechts als verfassungswidrig angegriffen werden und zwar oft mit guten Gründen – bis hin zu der selbst von Verfassungsrichtern vertretenen Meinung, wesentliche Teile des Steuerrechts seien wegen Unverständlichkeit schlichtweg verfassungswidrig- ist ja beinahe allbekannt.(Deswegen finde ich auch den Angriff auf die Finanzbeamten als perfide, denn sie tragen gerade die größte Last des Steuerrechtsmolochs). Selbst wenn wir unterstellen, dass jedenfalls die fraglichen Änderungen des UStG wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 13 GG) verfassungswidrig wären, kann es nicht in einem Artikel der Wikipedia heißen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Denn nach Art. 100 GG kann nur das BVerfG so etwas feststellen und sonst niemand (auch nicht der Bundespräsident, denn der ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens und könnte allenfalls durch Unterschriftsverweigerung das Zustandekommen eines Gesetzes verhindern). Bei der Frage der Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Pendlerpauschale waren sich ja beinahe alle Finanzgerichte und auch der BFH über den Verfassungsverstoß einig, aber entscheiden konnte nur das BVerfG darüber und bis dahin wäre die Aussage, dass das entsprechende Gesetz verfassungswidrig, unbeachtlich oder nichtig sei, '''falsch'''. Unbenommen bleibt es jedem kundigen Nutzer einen Beitrag über die Frage der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit dieser oder jener Vorschrift zu verfassen. Nach den Wikipedia-Richtlinien muss das Thema relevant sein und das ist es immer schon dann, wenn Gerichte oder namhafte Fachleute oder generell die Öffentlichkeit in den Medien über diese Fragen diskutieren. Die Quellen wären aber zu benennen. Allein eigenen Rechtsauffassungen fehlt es an der Relevanz, das gilt auch für Fachleute. Diese wären vielmehr an anderer Stelle zu publizieren und würden sie dort auf objektiven Widerhall stoßen, könnte ihnen Relevanz zukommen. Wikipedia ist kein Meinungsblog. Viele Grüße --[[Benutzer:Karstenkascais|Karstenkascais]] 14:21, 11. Jun. 2009 (CEST)
::Derzeit hat das BVerfG einen Verfassungsvertoß definitiv nicht festgestellt. Verfahren, die vor Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanzhof geführt wurden wurden auch nicht ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Begründet wurde es von den Gerichten damit, dass das Umsatzsteuergesetz '''eindeutig nicht nichtig''' ist, so dass es einer Entscheidung des BVerfG nicht bedarf. Außerdem haben die Gericht in den Urteilsbegründungen die Auffassung vertreten, dass selbst bei einer angenommenen Verletzung des Zitiergebots allenfalls Bescheide rechtswidrig sein könnten, soweit diese auf Feststellungen im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau beruhen. Der Auffassung der Kläger, dass die Einfügung des § 27b UStG auch den Rest des UStG nichtig werden lasse, sind die Gericht ausdrücklich nicht gefolgt.Wenn ich es recht überblicke muss wohl zumindest eine Verfassungsbeschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des BFH zu diesem Thema einglegt worden sein. Diese wurde jedoch ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gesetz ist daher nicht verfassungswirksam oder nichtig. Es ist folglich wirksam. Karstenkascais hat zutreffenderweise bereits auf den Art. 100 GG verwiesen. Auch in der Fachliteratur ist diese Rechtsauffassung nicht vorhanden. Daher (auch hier stimme ich Kastensascais zu) ist dieser Auffassung nicht relevant. Genauer gesagt fällt sie für mich unter [[WP:TF]] und hat daher nichts in einem Artikel verloren. Im Übrigen: Falls Du das einem (aus Deiner Sicht vielleicht befangenen) Finanzbeamten nicht glauben willst, dass versuch mal bitte die Argumentation von Karstenkascais nachzuvollziehen. Viele Grüße. -- [[Benutzer:Frank Reinhart|Frank Reinhart]] 20:04, 11. Jun. 2009 (CEST)

'''Guten Abend!''' Die Diskussion verfolge ich mit Interesse. Offenbar kommt ein Teil der Diskutanten aus der Finanzverwaltung, der andere Teil ist außerhalb der Finanzverwaltung tätig. Selbst bin ich Steuer-Jurist und sehe, daß die Sache wie folgt zu lösen ist.

1. Das Grundgesetz heißt nicht umsonst Grundgesetz. Es ist die Grundlage des Deutschen Rechtes. Der Bundespräsident erkennt dies zutreffend, wenn dieser erklärt, daß das Grundgesetz über allen anderen Gesetzen erstrahlt. Dieses von ihm erkannte „Erstrahlen“ hat juristisch die Auswirkung, daß die Artikel des Grundgesetzes für das Deutsche Recht insgesamt den Rahmen bilden.

2. Art. 1 Abs. 3 GG erklärt erst einmal diese Macht indem er anordnet, daß die nachfolgenden Grund-rechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung binden. Binden! – nicht „am langen Bande führen, nicht nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sondern ganz stringent festmachen, anketten, zwingen! Es ist also ein Befehl.

3. Art. 1 Abs. 3 GG befiehlt: „als unmittelbar geltendes Recht“. Nicht ausgelegt, diskutiert, sondern wiederum zwingend und zwar direkt wirkend.

4. Vor diesem Befehl aus Art. 1 Abs. 3 GG erkennt der Gesetzgeber den Sinn und Zweck des Grund-gesetzes nach den Worten von Brentano, der Staat ist für das Volk dar und nicht das Volk für den Staat. Daraus wird: Art. 1 Abs. 2 GG. Das Deutsche Volk erhält Grundrechte, die keinesfalls zu verletzen sind und über die weder das Volk, noch der Einzelne eine Verfügungsermächtigung erhält – die Grundrechte sind nicht veräußerlich.

5. Das Grundgesetz bestimmt nachfolgend die Grundrechte – und erweitert diese. Mit Art. 25 i. V. mit Art. 59 GG übernimmt das Grundgesetz die Internationale Erklärung der Menschenrechte, die Erklärung der Menschenrechte der Europäischen Union und unterstreicht damit, daß nicht allein die im Grundgesetz im engeren Sinn bestimmten Grundrechte gelten, sondern darüber hinaus auch international weiterführende Rechtsansprüche dem Deutschen Bürger zustehen. Das Grundgesetz unterstreicht damit die Freiheit, Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Recht und durch das Recht, zuzüglich noch anderer Rechte, die aus internationalen Vereinbarungen die Grundrechte der Bürger erwei-tern.

6. Bis hierher erkenne ich den Willen des Gesetzgebers die elementaren Menschenrechte dem Bür-ger/Grundrechtsträger zu gewähren und zwar in weitestgehender Art und Weise.

7. Art. 20 GG stellt klar, wer „Herr im Haus ist“ Abs. 2 „Alle Macht geht vom Volke aus“!
Abs. 3 ist unter Beachtung der vorherigen Anordnungen = Befehle eine Anordnung mit der Formulie-rung „ist“ = Muß-bestimmend = zwingend und damit wiederum ein Befehl, nämlich an die Diener des Volkes. Dies sind a) Gesetzgebung, b) vollziehende Gewalt und c) die Rechtsprechung. Denen wird befohlen nur die verfassungsmäßige Ordnung, die Gesetze und das Recht anzuwenden. Recht in diesem Sinne ist das Recht, welches sich auf das Grundgesetz gründet und zwar nur dieses. Wenn Recht außerhalb des Grundgesetzes steht, dann ist es kein Recht im Sinne dessen, dann ist es Un-recht! Die Folge – Es ist nichtig.

8. Das Volk spricht zu dem Volk durch Gesetze und Verordnungen. Es muß so sprechen, daß das Volk, der Bürger = Grundrechtsträger weiß, was der Gesetzgeber von ihm will. Dies bedingt, daß Ge-setze, wahr, klar und bestimmt sein müssen. Diese Anforderungen sind so zu erfüllen, daß der durch-schnittlich veranlagte Grundrechtsträger in der Lage ist, die Anweisungen des Gesetzgebers zu ver-stehen. Dadurch wird aber deutlich, daß das Verständnis von Gesetzen und Verordnungen meßbar ist. Meßbar an dem, was ein durchschnittlich gebildeter Mensch zu verstehen in der Lage ist. Dieser Durchschnitt strahlt nämlich aus. Einmal an den überdurchschnittlich gebildeten Grundrechtsträger und zum anderen an den unterdurchschnittlich gebildeten Grundrechtsträger. Was also hoch- und höchstgebildete Menschen den Anweisungen des Volkes entnehmen, auslegen, erkennen kann danach also nicht unbedingt zwingend sein – ebensowenig, wie ein einfältiger Grundrechtsträger seine Erkenntnisse nicht zum Maßstab für alle machen darf.

9. Daraus muß bereits ein Fazit gezogen werden. Das Grundgesetz bedarf keiner Auslegung. Es spricht aus sich selber an das Volk – an den Durchschnitt des Volkes. Bis hierher ist die Machtverteilung auch eindeutig. Die Macht hat das Volk. Nicht die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und nicht die Rechtsprechung.

10. Die Rechtsprechung hat eine besondere Aufgabe, die das Grundgesetz qualifiziert. A) Unabhän-gige und unparteiische Richter, B) Richter, die an das Gesetz und an das Recht gebunden sind, C) jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und D) keine Strafe ohne Gesetz verbunden mit der Auflage, daß niemand wegen derselben Sache mehrmals bestraft werden darf.

11. Die Gerichte sollten Kraft deren Stellung eine Schiedsfunktion einnehmen. In Sachen Grundrechte wurde extra das Bundesverfassungsgericht eingerichtet. Die Entscheidungen dieses Gerichtes haben eine besondere Qualität. Sie binden nämlich alle Verfassungsorgane sowie die Behörden und die übrigen Gerichte. Unbedingt entscheidend ist, daß das Bundesverfassungsgericht nicht über dem Grundgesetz steht, sondern diesem zwingend, wie o. a. dargelegt, verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, daß die Entscheidungen des BVerfGG nur insoweit bindend sind, soweit diese den o. a. Ansprüchen genügen.

12. Die Zivilprozeßordnung formuliert eine Selbstverständlichkeit. § 291 ZPO „Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises! Die vorstehenden Ausführungen sind nach den erklärten Anforde-rungen und Prinzipien aus dem Grundgesetz festzustellen.

13. Die offensichtlich außerhalb der Finanzverwaltung stehenden Diskutanten erklären stoisch aus dem Grundgesetz unter Hinzuziehung der Entscheidungen des BVerfG, verbunden mit dem Hinweis auf deren Bindungswirkung. Die Finanzverwaltung erklärt, daß kann doch nicht sein, gibt mir ein Urteil oder dann ist doch nicht das ganze Gesetz nichtig. Diese gebotene Argumentation ist ein lamentieren – eng genommen, ein verweigern des rechtlichen Gehörs des Volkes. Dieses ist nämlich dann verweigert, wenn auf die Argumente des Grundrechtsträgers nicht eingegangen wird und dieser argumentiert womit? – Richtig, so wie es das Grundgesetz vorschreibt und wie es das BVerfGG in § 31 weiterführt. Punkt für Punkt und kommt zu den Schluß; „Art. 82 und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wurden nicht beachtet, was zur Folge hat, daß das nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Umsatzsteuergesetz nichtig sein muß –zwingend – unbedingt und zwar in seiner Gesamtheit.

14. Wenn nun Personen die Pflicht haben, die Grundrechte und die Gesetze zu beachten und bei Beachtung der Grundrechte und der Gesetze erkennen bzw. erkennen müssen, daß diese gegen das Grundgesetz verstoßen, aber dennoch beanspruchen, diese nichtigen Gesetze zur Anwendung zu bringen, also gegen das Volk durchzusetzen, dann stehen diese Personen nicht auf dem Boden des Grundgesetzes. Sie unternehmen Anstrengungen, diese Ordnung zu beseitigen (Art. 20 Abs. 4 GG).
Sie sind kriminell. Gegen diese Personen ist Widerstand geboten. Dieser Widerstand muß im Rahmen des Grundgesetzes geleistet werden. Das BVerfG hat dazu erklärt, daß solche Personen aus dem Dienst zu entfernen sind. Bloß, die hier erkennbaren Amtsträger bzw. Lehrer sind offenbar keinesfalls Einzelfälle. Soweit der Anspruch der Lehre erhoben wird, sei an Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG erinnert, zwingend und unmittelbar. „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung“ = Grundgesetz. Der Vortrag, der aus Seiten der Finanzverwaltung, Herr Reinhart und seines Lehrers gebracht wird ist nach diesen Maßstäben falsch, grundgesetzwidrig. Soweit das BVerfG das „Zitiergebot“ aufweicht, handelt es gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit auf die große Last der Finanzver-waltung verwiesen wird, ist diese keineswegs zu erkennen. Sie hat tatsächlich ihre Aufgabe nicht erkannt. Sie hat weder die Stellung eines Gesetzgebers noch hat diese das Recht Tatbestände zu verändern, zu erweitern oder sonstwie zu beeinflussen mit der Folge gewünschter Steuermehreinnahmen (= Abgabenübererhebung). Es handelt sich bei einer gesetzeskonform handelnden Verwaltung um eine Verwaltung, die mit jedem Akt der Verwaltung (Verwaltungsakt) zwingend verpflichtet ist, zuerst die grundgesetzlichen Verpflichtungen zu überprüfen und daran die einfachgesetzlichen Konsequenzen aufzusetzen. In dem Fall, daß der Amtsträger erkennt, daß eine Norm oder ein Gesetz dem Grundgesetz widerspricht, hat er eine den Grundrechtsträger belastende Verfügung nicht bekanntzugeben – er hat zu remonstrieren ¬– was im Kern bedeutet, daß er strafbewehrtes Handeln verweigert.

15. Der Alltag sieht jedoch anders aus, wie bereits auch in dieser Diskussion erkannt werden kann. Grundrechtsverletzungen, wie in dieser Diskussion qualifiziert beschrieben, werden geleugnet. Das zeigt, daß der Anspruch des Grundgesetzes verlorengegangen ist. Die (Finanz)-Verwaltung hat sich längst zum Herrscher über das Volk aufgeschwungen. Diese setzt, wie das Umsatzsteuergesetz sehr deutlich zeigt, Steuern fest und erhebt diese mit allen Machtmitteln, obwohl ganz eindeutig erkannt werden kann und muß, daß ein wirksames Umsatzsteuergesetz nicht besteht. Diese Erkenntnis und ein gegenteiliges Handeln führen zu Scheinverwaltungsakten. Ein Schweinverwaltungsakt erzeugt einen Rechtsschein, ohne daß dieser Verwaltungsakt tatsächlich auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage ergangen ist. Das Erzeugen eines Scheins, um einen Vermögensvorteil zu erreichen ist aber Betrug. Die Durchsetzung dieses Schweinverwaltungsaktes ist in diesem Sinne Erpressung.

16. Wenn nun vorgetragen wird, daß die Beurteilung der Wirksamkeit eines Gesetzes nicht in ein Lexikon gehört, dann ist dies die Aufforderung Unrecht zu unterstützen. Es ist nämlich sehr entscheidend, ob der Begriff des Gesetzes überhaupt für eine Paragraphenanhäufung verwendet werden darf, wenn diese nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Der Begriff des Gesetzes verlangt aus sich selbst heraus eine Ermächtigung, die jedoch vom Volk nur gegeben ist für ein Werk, was den Ansprüchen des Grundgesetzes entspricht. Es ist deshalb aus Sicht des Grundrechtsträgers, begründet als Teil seiner Pflicht aus Art. 20 Abs. 4 GG, erforderlich, darauf hinzuweisen, daß die Paragraphenfolge „Umsatzsteuergesetz“ eben den Anspruch an ein Gesetz nicht erfüllt und damit nichtig ist. Da diese Nichtigkeit bereits am Tag der Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten eingetreten ist, wird die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens durch das Bundesverfassungsgerichtes gar nicht benötigt. Sie ist auch zwingend nicht erforderlich.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.--[[Spezial:Beiträge/88.73.117.20|88.73.117.20]] 00:08, 12. Jun. 2009 (CEST)

Die Diskussion erhellt zunehmend und das ganz offensichtlich an der richtigen Stelle, nämlich bei Wikipedia auch den tieferen Hintergrund des Problems. ES geht nicht um die Kleinigkeit einer deutschen Vorschrift, sondern es geht um das System Deutschland, das offensichtlich bei näherem Hinsehen ein anderes ist als es nach Außen den Anschein hat. Kürzlich wurde das 60-jährige Existieren des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gefeiert. Trotzdem kennen nur wenige Bevölkerungsteile den Inhalt und die Bedeutung des ersten Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach dem sich alle anderen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Weisungen zu richten haben. Der hier bereits mehrfach zitierte alte und neue Bundespräsident Köhler hat es einem Bürger am 20. Mai 2008 schriftlich gegeben, das Zitat liegt also als Dokument vor. Darin heißt es:

"Alle Rechtsnormen der BRD stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz - und ddamit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung "strahlt" auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben."

Unter Beachtung dieses Zitats trage ich noch einmal vor, was zur derzeitigen Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 in den Artikel "Umsatzsteuer" zusammenfassend eingetragen wurde, Zitat:

"Mit dem Einführen der §§ 26c ( selbständige Straftatbestimmung ) und 27c ( Umsatzsteuer-Nachschau ) UStG und dem Verkünden des UStG 1999 zum 01.01.2002 wurde dieses USTG gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zitierpflichtig, d.h., im UStG hätte der Gesetzgeber aufgrund der ihn zwingenden Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG in der es heißt, außerdem '''muss''' das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen, die nach Maßgabe des UStG eingeschränkten Grundrechte, nämlich die Freiheit und die Unverletzlichkeit der Person ( Artikel 2.2 GG ) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 GG ) unter Angabe des Artikels nennen müssen. Wegen der Verletzung des zwingenden Zitiergebotes ist das UStG seit dem 01.01.2002 verfassungswidrig. Der Bundespräsident darf gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG nur ein ihm vorgelegtes Gesetz unterzeichnen, wenn es nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Dieses ist bis heute nicht der Fall, das UStG leidest an einem nachträglich unheilbaren Formalverstoß gegen das Grundgesetz, der ranghöchsten Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland und ist daher nichtig. Alle auf diesem UStG seit dem 01.01.2002 basierenden Verwaltungsakte ( Umsatzsteuerbescheide, Mehrwertsteuerzahlungen ) sind deshalb ebenfalls verfassungswidrig und somit nichtig. Der Gesetzgeber ist seit 7 Jahren gemäß Artikel 1.2 GG, 1.3 GG in Verbindung mit 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich zwingend verpflichtet, ein neues, verfassungskonformes Umsatzsteuergesetz im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens nach den Vorschriften des Grundgesetzes auf den Weg zu bringen."

Der Artikel entspricht voll und ganz dem allen Gesetzen aber auch allen Entscheidungen des BverfG voranstehenden Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Keine der drei Gewalten kann und darf sich über den Wortlaut und den damit verbundenen Wortsinn des Artikels 19 Abs. 1 GG hinwegsetzen, was bis heute aber in erschreckender Weise 60 Jahre lang mehr oder weniger unbemerkt für Dritte geschehen ist. Und nur weil dieses sich nicht zwingend an das Grundgesetz halten nahezu 60 Jahre unbemerkt geblieben ist, glauben einige, dass das auch so weitergehen müsse. Doch das ist falsch, wie es ebenso falsch ist, dass Entscheidungen des BverfG in jedem Fall richtig sind. Zunehmend ist nämlich auch bei dem höchsten deutschen Gericht erkennbar, dass es sich aus welchen Gründen auch immer, selbst nicht an die Buchstaben des Grundgesetzes hält. Bei faktischer Analyse seiner Entscheidungen aus den Anfängen seines Daseins ist deutlich dieser und jene Einfluss aus dem jeweiligen Wortlaut seiner Einzelentscheidungen erkennbar. Besonderns deutlich wird dieses in allen Entscheidungen zum Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG [http://dejure.org/gesetze/GG/19.html]. Entgegen des grundgesetzlichen Befehls "muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen" haben sowohl der einfache Gesetzgeber als auch das BverfG diesen nicht umgehen zu dürfen grundgesetzlichen Befehl immer wieder auf verfassungswidrige Weise zu unterlaufen versucht. Im Zusammenspiel mit dem Bundespräsidenten, der nämlich nur ihm gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG [http://dejure.org/gesetze/GG/82.html] vorgelegte Gesetze dann gegenzeichnen darf, wenn diese nach den Vorschriften des GG zustande gekommen sind, sind eine Vielzahl Gesetze verkündet worden, die bis heute unter dem unheilbaren formalen Fehler des fehlenden Zitiergebotes gemäß Artikel 19 I 2 GG leiden, verfassungswidrig und schließlich vom Tage ihres scheinbaren Inkrafttretens bis heute nichtig sind.

Die Mitglieder des parlamentarischen Rates haben nicht einfach nur zusammengesessen und Maulaffen feil gehalten, dass was sie beraten und zu Papier gebracht haben, hat das Grundgesetz mit jedem seiner Artikel und mit jedem seiner in jedem einzelnen Artikel und Absatz bis auf den Punkt und das Komma ausformuliert, das Grundgesetz stellt den absoluten Willen des Verfassungsgesetzgebers dar. Nur mit verfassungsändernder 2/3 Mehrheit des Deutschen Bundestages sowie der 2/3 Mehrheit des Deutschen Bundesreates können bestimmte Verfassungsänderungen vorgenommen werden.

Das Zitiergebot ist quasi ein negatives Markenzeichen der Freiheit oder auch ein untrügerisches Kennzeichen von Unfreiheit, denn nur Gesetze, die die Freiheitsgrundrechte einschränken, unterliegen dem Zitiergebot. Irrig ist auch die immer wieder zu lesende Behauptung, dass das Zitiergebot sich nur an den Gesetzgeber richten würde, um ihm zu signalisieren, dass da in Freiheitsgrundrechte per Gesetz eingegriffen würde. Das Zitergebot hat Außenwirkung und zwar dann, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, wenn es von der vollziehenden Gewalt in die Tat umgesetzt wird, wenn der einzelne Bürger dieses Landes mit Hilfe eines solchen Gesetzes in seinen grundgesetzlichen garantierten Freiheitsrechten eingeschränkt wird.

Irrig ist auch die Ansicht, dass das Zitiergebot nur für nachkonstitutionelles Recht gelten würde sollen. Artikel 123 Abs. 1 GG schreibt bis heute dem einfachen Gesetzgeber sowie den Gerichten in erster Linie zwingend vor, wie mit dem sog. vorkonstitutionellen Recht, also dem Recht, das bereits vor dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages als dann nachkonstitutionellem Gesetzgeber, zu geschehen hat. Zitat des Artikel 123 Abs. 1 GG [http://dejure.org/gesetze/GG/123.html]:

"Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht."

Demnach hat der nachkonstitutionelle Gesetzgeber den klaren und unmissverständlichen und nicht unterlaufen dürfenden Auftrag seitens des Verfassungsgesetzgebers mit dem Inkrafttretend es GG am 23.05.1949 erhalten, alles bisher schon existierende Recht auf die Konformität mit dem Grundgesetz zu prüfen und ggfl. nachzubessern oder zu streichen. Bis heute ist jedoch erkennbar, dass man damals wie heute wenig Neigung verspürt, sich dem zwingenden Wortlaut des Grundgesetzes seitens der drei Gewalten tatsächlich zu unterwerfen.

Entsprechend sind nicht nur zu viele Entscheidungen des BverfG, an den Maßstäben des GG gemessen, tatsächlich verfassungswidrig, sondern auch die Texte einiger der hiesigen Diskutanten nicht mit den Vorschriften des Grundgesetzes in Einklang stehend.

Die Protokolle zum Gesetzgebungsverfahren des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz 2002 haben inzwischen längst den Nachweis erbracht, dass sich alle Beteiligten im Gesetzgebungs- und Anhörungsverfahren über die Tragweite des Einführens von § 26c und 27b in das UStG, nämlich die bisher im UStG nicht angelegten zitierpflichtigen Grundrechteeinschränkungen, im Klaren gewesen sind. Ursprünglich wollte man das Ganze auch in einen neu zuschaffenden § 88b in die AO 1977 packen, ausdrücklich mit dem Hinweis, dass man dann mit dem Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG nicht kollidieren würde, da die AO 1977 dem Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 2 GG ja mit dem § 413 AO ( Einschränkung von Grundrechten ) genügen würde. Das Problem lag jedoch in der Tatsache, dass die Formel gilt: lex specialis geht vor lex generalis. Das heißt, dass Regelungen, die speziell die Umsatzsteuer betreffen, nicht in einem sog. Rahmengesetz wie der AO versteckt werden dürfen. Man hat es diskutiert, also man es versucht. Aber dann hat man scheins auf die Dummheit der Zielgruppe des Gesetzes gesetzt, denn wer kennt sich schon derart präzise im Grundgesetz aus, wird es doch inhaltlich in den allgemeinbildenden Schulen nicht gelehrt, an den Hochschulen und Universitäten sind es Randfächer und die Wissenden werden seit Jahrzehnten mit üppigen Fördergeldern einer verfassungswidrigen Schweigepflicht unterworfen.

Der Teilnehmer von Mangoldt [http://www.bpb.de/themen/740HUQ,0,0,Hermann_von_Mangoldt_(CDU).html] im parlamentarischen Rat hat sich vehement gegen das Zitiergebot im Grundgesetz ausgesprochen. Wie heftig da gerungen wurde, ist in den Protokollen des parlamentarischen Rates auf das i-Tüpfelchen noch heute nachzulesen, um so wichtiger ist es, dass dann, wenn festgestellt wird, dass hier Gesetze in Umlauf sind, die erkennbar gegen das Zitiergebot verstoßen und dieses ist erkennbar, denn Grundrechtseinschränkungen sind aus dem Wortlaut eines jeden Gesetzes zweifelsfrei erlesbar, deren Verfassungswidrigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit öffentlich gemacht wird. Die Bundesrepublik Deutschland verkauft sich gegenüber der Weltöffentlichkeit seit 60 Jahren als ein Land mit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes, da sind negative Markenzeichen im Sinne des in jedem die Freiheitsgrundrechte einschränkenden Gesetz diese Grundrechteeinschränkung namentlich schriftlich in jedem dieser Gesetze zwingend nennen zu müssen, kein die Freiheit auszeichnendes Markenzeichen, sondern es ist das Zeichen der Unfreiheit. Bleibt zunächst noch auf folgende Rechtsätze des BverfG aus einer Entscheidung des 1. Senats aus dem Jahr 1968 ( BVerfGE 38, 175f ) hinzuweisen, die es beide auf den Punkt bringen, was hier einige Diskutanten noch nicht wahr haben wollen, Zitat:

1. "Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben."

2. "Zur Aufgabe der Gerichte gehöre es, dem Wortlaut eines Gesetzes - auch der Verfassung - nach dem ihm innewohnenden Sinn gerecht zu werden.


Guten Morgen,
warum so kompliziert erklären. Wikipedia möchte doch einfach und für jeden verständlich erklären und informieren. Dass das Umsatzsteuergesetz durch die Einführung der §§ 26c und 27b in die Grundrechte eingreift ist für alle Beteiligten klar, es wird sogar als offenkundig angesehen.

Folglich sollte allen der Blick ins Grundgesetz und hier in Art 19 Abs. 1 Satz 2 ausreichen.

„Außerdem '''muß das Gesetz''' das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Zum besseren Verständnis, ein '''Gesetz''' ist laut Wikipedia:

„Ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die in einem förmlichen Verfahren von dem dazu ermächtigten staatlichen Organ – dem Gesetzgeber – erlassen worden ist.“

Also ist durch Art 19 Abs. 1 S. 2 das '''Gesetz''' gemeint, wird so beschrieben, steht ja so drin, oder?

Denn ein '''Paragraph''':

„Ein Paragraph dient zur Einteilung in aufzählendem Schrifttum (etwa Gesetze, Verträge, Lehrbücher). Er selbst wird in der Regel zur besseren Referenzierbarkeit (insbesondere bei Gesetzestexten) wiederum aufgeteilt in Absätze, Nummern (bzw. in Österreich auch gebräuchlich: Ziffern), Buchstaben (litera) und/oder Sätze, und ist unter Umständen mit Randnummern versehen.
Manchmal werden Gesetze oder Verträge auch anstelle durch Paragraphen, durch Artikel gegliedert. In der Schweiz ist dies bei sämtlichen Bundesgesetzen der Fall.“

Folgerung, nicht der Paragraph muss zitieren sondern das Gesetz.

Also bleibt die Frage ,ist ein muss ein muss, ein kann man machen oder muss man machen. Ich bin der der Meinung muss ist nicht auslegbar und auch hier verschafft uns Wikipedia Sicherheit. Denn das Wort '''muss''' kommt von '''müssen''' und dazu steht hier folgendes:

Bedeutungen:[1] '''gezwungen sein, etwas zu tun'''

Synonyme:[1] notwendig sein, für nötig halten, verpflichtet sein
Gegenwörter:[1] dürfen

So, und nun kann ich behaupten, dass Umsatzsteuergesetz ist nichtig, und zwar spätestens ab jetzt, denn nun habe ich das festgestellt.

Und weil Unrecht nicht deshalb zu Recht wird weil es angewendet und befolgt wird, hat auch jeder Finanzbeamte sich das Wissen anzueignen, welches er zur Ausübung seines Berufes benötigt.
Liebe Finanzbeamte, bitte beachtet bei eurer Tätigkeit lieber Prof. Dr. Heintzen (Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte)

Dann gibt es auch keine Missverständnisse und ihr braucht euch nicht angegriffen zu fühlen, wenn man euch die Karten legt. Nach Feierabend seit ihr auch das Volk.

Version vom 12. Juni 2009, 09:57 Uhr

--88.73.117.20 00:08, 12. Jun. 2009 (CEST)Vorlage:Keine AuskunftBeantworten

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Ermäßigter Satz

Man sollte vllt noch kurz darauf eingehen, was der (stark) ermäßigte Satz ist und warum es ihn gibt mfg nexx


Frage: Was ist der stark ermäßigte Satz von 5,5% ? Habe dazu im Artikel zur Situation in Deutschland auf die Schnelle auch nichts gefunden über die Suche und rüberscrollen, nur dass der ermäßigte Satz wohl irgendwann in den 60igern/70igern mal 5,5% anstatt 7% war?!


Bitte erkläre doch endlich mal jemand, was es mit dem ermäßigten Satz auf sich hat. Warum hat Apfelsinensaft den volen Satz, warum haben Schnittblumen den halben Satz? Was wird wie besteuert? Usw.

Mehrwertsteuer 1968 / 1978?

war der Übergang zur allgemeinen Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug nicht 1968 statt 1978? siehe Artikel "Mehrwertsteuersätze Deutschland".

wertschöpfungskette

Leider ist das Zahlenbeispiel ungeeignet, den Sachverhalt tatsächlich zu verdeutlichen. Der Text ist zu knapp, und zwar deutlich zu knapp. Dadurch kann die Rechnung nicht nachvollzogen werden!