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Mineralölsteuer

Das ist neu beim Agrardieselantrag

Betanken eines Schleppers
Martin Bauer, Bayerischer Bauernverband
am Mittwoch, 22.04.2020 - 07:45 (Jetzt kommentieren)

Bei der Agrardieselvergütung gibt es in diesem Jahr einige Änderungen. Wir erklären, worauf Sie achten müssen.

Land- und Forstwirte können für das vergangene Jahr wieder eine Agrardieselvergütung bekommen. Sie beträgt 21,48 Cent/Liter und muss bis zum 30. September 2020 beantragt werden.

Allerdings hat der Zoll die Formulare erneut verändert. Am deutlichsten sind die Veränderungen durch die Einfügung von neuen Abschnitten in die Vordrucke.

Neue Abschnitte „0 Stammdaten“ und „1 Allgemeine Angaben“

Diesel-Zapfsäule

Der bisherige Abschnitt „1 Angaben zum Antragsteller“ wurde in den aktuellen Antragsformularen in die Abschnitte „0 Stammdaten“ und „1 Allgemeine Angaben“ aufgeteilt und um einige neue Abfragen ergänzt.

Neben der Angabe der Agrardieselnummer, des Namens bzw. der Firmenbezeichnung (einschl. Rechtsformzusatz, sofern vorhanden), des Geburts- oder Gründungsdatums sowie der Anschrift (Hausadresse) sind hier zusätzlich weitergehende Angaben zur Rechtsform bzw. bei bestimmten Rechtsformen auch zur Registereintragung zu machen.

Eine Liste der möglichen Rechtsformen sowie weitere Erläuterungen zu den verschiedenen Angaben sind in den amtlichen Ausfüllhinweisen zum Antrag enthalten.

Die Generalzolldirektion weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Ehegatten, die nicht in Gütergemeinschaft leben, die Agrardieselentlastung nicht gewährt werden kann, wenn ein Ehepartner die Agrardieselentlastung beantragt, während der andere die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG beim Finanzamt erklärt. In diesen Fällen ist der Agrardieselantrag also von demjenigen Ehepartner zu stellen, der einkommensteuerlich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.

Bei Ehegatten, denen die Vermögensgegenstände im Rahmen einer Gütergemeinschaft gemeinsam zugerechnet werden und die beim Finanzamt zusammen veranlagt sind, soll nach Auskunft des Zolls die Agrardieselvergütung dagegen auch dann gewährt werden, wenn der Antragsteller beim Agrardiesel und der Anmelder der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beim Finanzamt unterschiedliche Personen sind.

Vollständige Angabe der nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeuge

Pkw auf einem Stoppelfeld

Bei der Angabe der nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeuge treten immer wieder Probleme auf. Es ist wichtig, dass hier unbedingt die entsprechenden Fahrzeuge (insbesondere Diesel-Pkw) angegeben werden. Denn der Zoll deckt immer wieder Fälle auf, in denen diese Fahrzeuge nicht korrekt erklärt worden sind.

Können keine Belege über den Kraftstoffbezug für diese Fahrzeuge vorgelegt werden, kommt es regelmäßig zu Kürzungen der Agrardieselvergütung sowie teilweise auch zur Einleitung von Steuerstrafverfahren.

Antragstellung elektronisch oder in Papierform

Auch in diesem Jahr steht neben dem „vollständigen Antrag“ auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Formular 1140) auch weiterhin der vereinfachte Antrag (Formular 1142) zur Verfügung, für dessen Verwendung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Anträge, die im Rahmen der Online-Antragstellung übermittelt werden, werden bevorzugt bearbeitet, sodass die Entlastungsbeträge schneller ausgezahlt werden.

Das heißt aber nicht, dass eine Antragstellung in Papierform nicht mehr zulässig wäre. Für die Abgabe stehen vielmehr folgende Varianten zur Verfügung:

  • Auf der Internetseite des Zolls zum Antragsverfahren stehen die Formulare 1140 und 1142 als PDF-Dokumente (1140_Papier, 1142_Papier) zur Verfügung, die ausgedruckt und per Hand ausgefüllt werden können.
  • Der Antrag kann auch unter Verwendung der dort ebenfalls verfügbaren elektronischen Formulare (1140_Elektronisch, 1142_Elektronisch) am Computer ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden (elektronische Datenerfassung ohne elektronische Datenübermittlung).
  • Schließlich kann der Antrag auch am Computer ausgefüllt und anschließend online dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt werden (elektronische Datenerfassung mit elektronischer Datenübermittlung).
    Nach der elektronischen Datenübermittlung wird ein komprimierter Antrag erzeugt, der ausgedruckt, unterschrieben und dann an das zuständige Hauptzollamt geschickt werden muss. Wichtig ist dabei, dass der komprimierte Antrag relativ zeitnah an das zuständige Hauptzollamt geschickt wird. Denn der elektronisch übermittelte Antrag wird aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht, wenn der komprimierte Antrag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Absenden des Online-Antrags beim zuständigen Hauptzollamt eingeht.

Antragsfrist: 30. September 2020

Die Frist für die Abgabe des Agrardieselantrags endet am 30. September 2020.

Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag erst dann als wirksam gestellt gilt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Antragsdaten auch der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht.

Die Meldungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), die grundsätzlich bis zum 30. Juni erfolgen müssen, haben in den letzten Jahren regelmäßig für Verwirrung gesorgt. Dank einer Gesetzesänderung im letzten Jahr besteht die Pflicht zur Abgabe von Anzeigen oder Erklärungen erst ab einem Begünstigungsbetrag von 200.000 Euro. Die Meldungen dürften deshalb für die allermeisten Betriebe kein Thema mehr sein.

Fakten und Hintergründe zur Erstattung der Energiesteuer auf Agrardiesel haben wir hier zusammengefasst.

Mit Material von BBV

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